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Fehr Hans · Nationalrat · 2012-09-17

Fehr Hans · Nationalrat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-09-17

Wortprotokoll

Artikel 34 trägt den Titel "Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis". Wenn es Streit gibt und man sich nicht einigen kann, besagt Absatz 2 gemäss Bundesrat: "Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos." Die Minderheit I will jedoch, dass solche Beschwerdeverfahren kostenpflichtig und nicht kostenlos sind. Weshalb? Wenn Sie das kostenlos machen, werden Sie in jedem Fall, in dem man sich nicht einigen kann, ein Beschwerdeverfahren haben. Das würde fast epidemische Ausmasse annehmen, das liegt in der Natur der Sache. Der Arbeitnehmer auch aus dem Bereich Bundespersonal soll aber unseres Erachtens das Kostenrisiko selber tragen müssen; er soll selber beurteilen müssen, ob es sich lohnt, Beschwerde zu führen. Das können Sie nur mit einer Kostenpflicht sicherstellen. Darum bitte ich Sie, den Minderheitsantrag I anzunehmen.

Der Antrag der Minderheit II hängt damit zusammen; ich äussere mich auch gleich dazu. Wir wollen einen neuen Absatz 3, und zwar mit dem Wortlaut: "Abgewiesene Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber haben keinen Anspruch auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung." Es ist völlig klar: Wenn jemand einen Anspruch auf den Erlass einer solchen Verfügung hat, wenn er also eine Stelle nicht bekommt und dies anfechten kann, wird es in den meisten Fällen automatisch zum Weiterzug kommen. Dann wird der Rechtsweg ans Bundesverwaltungsgericht beschritten.

Warum braucht es diesen Antrag der Minderheit II? Weil das Bundesverwaltungsgericht am 12. Oktober 2010 leider ein entsprechendes Urteil gesprochen hat. Wir müssen jetzt die Praxis ändern, damit dieser Anspruch auf die genannte anfechtbare Verfügung nicht mehr besteht. Seit diesem Bundesverwaltungsgerichtsurteil ist es so, dass dieser Anspruch besteht. Das Bundesverwaltungsgericht muss darum die Rechtmässigkeit eines Stellenbesetzungsprozesses überprüfen. Eventuell gibt es Schadenersatzforderungen, das ist absehbar, und es gibt, das ist völlig klar, einen gewaltigen administrativen Aufwand.

Es kommt zum unmöglichen Zustand, dass die freie Wahl der Anstellungsbehörde eingeschränkt wird. Das kann weder im Sinne des Bundes noch im Sinne des Bundespersonals sein.

Darum bitte ich Sie, auch dem Antrag der Minderheit II zuzustimmen.