Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2012-09-17
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2012-09-17
Wortprotokoll
Nach Artikel 271 Ziffer 1 StGB macht sich strafbar, wer auf schweizerischem Gebiet ohne Bewilligung für einen fremden Staat Handlungen vornimmt, die einer Behörde oder einem Beamten zukommen. Damit die im Fokus der USA stehenden Banken gegenüber den US-Behörden ihr Geschäftsgebaren im grenzüberschreitenden US-Geschäft direkt darlegen und ihre Parteirechte wahren können, ohne sich strafbar zu machen, hat der Bundesrat ihnen eine Bewilligung nach Artikel 271 Ziffer 1 StGB erteilt. Die Zuständigkeit des Bundesrates zur Erteilung von Bewilligungen im vorliegenden Fall ergibt sich aus Artikel 31 Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung.
Die Bewilligung nach Artikel 271 Ziffer 1 StGB bezweckt allein, dass die Banken ihre Parteirechte wahren können, ohne den Tatbestand der verbotenen Handlungen für einen fremden Staat zu erfüllen. Die Bewilligung stellt keinen Freipass für Datenübermittlungen dar. Bei der Datenübermittlung haben die Banken das geltende Recht einzuhalten. Sie sind für ihr Vorgehen gegenüber allenfalls betroffenen Personen verantwortlich.
Dem Bundesrat ist nicht bekannt, wie viele Bankmitarbeiterinnen und -mitarbeiter von den Datenlieferungen an die USA betroffen sind.