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Flückiger-Bäni Sylvia · Nationalrat · 2012-09-17

Flückiger-Bäni Sylvia · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-09-17

Wortprotokoll

Die Motion 10.4030 verlangt vom Bundesrat, konkrete Massnahmen zu ergreifen, um die Abgrenzung zwischen steuerbarer werkvertraglicher Lieferung und steuerfreiem Grundstückskauf zu regeln. Dabei soll massgeblich sein, wem der Boden gehört, auf welchem das Bauwerk erstellt wird, und ob wegen individuellen Käuferwünschen Mehrkosten im Vergleich zum Pauschalpreis resultieren. Für die Abgrenzung nicht ausschlaggebend ist das Kriterium der Finanzierung, zum Beispiel die Höhe der Anzahlung. Auch soll wie vor der Inkraftsetzung der Baubeginn als der für die Unterscheidung relevante Zeitpunkt gelten und nicht der Zeitpunkt der bezugsbereiten Fertigstellung eines Bauwerks.

Mit dem neuen Mehrwertsteuergesetz, welches auf den 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist, wurde der baugewerbliche Eigenverbrauch als Steuertatbestand abgeschafft. Die Konsequenz davon ist, dass der Unterscheidung zwischen einer steuerbaren werkvertraglichen Lieferung und dem steuerfreien Grundstückskauf gemäss Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 21 des Mehrwertsteuergesetzes seither eine entscheidende Bedeutung zukommt. Baut ein Generalunternehmer auf seinem eigenen Land, so muss sowohl er wie auch der Käufer wissen, ob die Übertragung der Liegenschaft steuerpflichtig ist oder nicht.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat mit der MWST-Praxis-Info 01 vom 31. März 2010 per 1. Juli 2010 eine neue Praxis dazu eingeführt. Diese Weisung hat die Eidgenössische Steuerverwaltung in der MWST-Branchen-Info 04, "Baugewerbe", vom 16. Juli 2010 bestätigt. Diese Regeln erwiesen sich jedoch als sehr kompliziert und haben in der Praxis gravierende finanzielle Folgen. Auch sind Abgrenzungskriterien in einem Rechtssatz und nicht nur in einer Branchen-Info der Steuerverwaltung zu regeln.

Die kritisierte neue Praxis der Steuerverwaltung stellt zur Abgrenzung grundsätzlich auf die Finanzierung respektive die Bezahlung des Kaufpreises bei bezugsbereiter Fertigstellung des Objekts ab, während zuvor der Baubeginn und das Vorliegen der Kaufverträge für das gesamte Bauprojekt ausschlaggebend waren. Wurde der Kaufvertrag nach Baubeginn vereinbart, so konnten gemäss alter Praxis noch Änderungswünsche angebracht werden, ohne dass der Kauf steuerpflichtig wurde. Die Zahlungsmodalitäten hatten dabei ebenso wenig Einfluss auf die Qualifikation wie der Zeitpunkt der Bezahlung. Damit waren auch Ratenzahlungen eines Bauherrn möglich, ohne dass diese mehrwertsteuerpflichtig wurden. Die neue Praxis stellt demgegenüber Immobilienkäufer deutlich schlechter. Die vielfach praktizierte Bezahlung eines Gebäudes in Raten, die sogenannte rollende Finanzierung, ist kaum mehr möglich, ohne dass diese mehrwertsteuerpflichtig wird.

Aus diesen Gründen beantrage ich Ihnen, die Motion zu unterstützen. Ich danke Ihnen dafür.