Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-06-14
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-06-14
Wortprotokoll
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf ist der Bundesrat einem Harmonisierungsauftrag Ihrer Kommission für Rechtsfragen nachgekommen. Ich bitte Sie namens des Bundesrates, auf das Geschäft einzutreten. Ich komme gleich zum Antrag der Mehrheit und zum Antrag der Minderheit bei Ziffer 5 Artikel 160.
Ich bitte Sie, beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben. Der Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission übernimmt einen Vorschlag von zwei Interessenverbänden der Patentanwälte. Die Annahme des Antrages der Mehrheit würde dazu führen, dass auch die Korrespondenz mit Patentanwälten, die bei einem Unternehmen angestellt und gar nicht forensisch tätig sind, im Zivilverfahren nicht herausgegeben werden müsste.
Der Bundesrat hat in der Vorlage die Anliegen der Patentanwälte insoweit berücksichtigt, als sie eine mit Rechtsanwälten vergleichbare Funktion wahrnehmen, also die Parteivertretung vor Gericht. Der Antrag der Mehrheit Ihrer Kommission geht jedoch weit darüber hinaus und schafft eine Rechtsungleichheit, namentlich gegenüber den Unternehmensjuristen, aber auch anderen Geheimnisträgern. Das ist aus Sicht des Bundesrates verfehlt.
Noch zum Minderheitsantrag: Ich bitte Sie, auch im Hinblick auf den Minderheitsantrag beim Entwurf des Bundesrates zu bleiben. Der Minderheitsantrag will auf die Vertretungsbefugnis nach Artikel 68 Absatz 2 ZPO abstellen. Das heisst, neben der Anwaltskorrespondenz wäre dann auch die Korrespondenz mit anderen in Artikel 68 Absatz 2 ZPO genannten Vertretern geschützt. Das sind qualifizierte Vertreterinnen vor den Miet- und Arbeitsgerichten; das sind Sachwalter oder Rechtsagenten nach kantonalem Recht sowie gewerbsmässige Vertreter in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Für diese Vertreter besteht grösstenteils gar kein gesetzliches Berufsgeheimnis. Sie unterstehen auch nicht in gleicher Weise einer Aufsicht wie die registrierten Rechtsanwälte. Dies würde bei der angestrebten Harmonisierung aller Verfahren dazu führen, dass der Grundsatz der Zeugnispflicht erheblich relativiert würde.
Ich bitte Sie bei Ziffer 5 Artikel 160 wirklich, dem Bundesrat zu folgen und sowohl den Antrag der Mehrheit als auch den Antrag der Minderheit Ihrer Kommission abzulehnen.