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Vogler Karl · Nationalrat · 2012-06-14

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2012-06-14

Wortprotokoll

Am 2. April 2012 behandelte die RK-NR das Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis.

Kurz zur Ausgangslage dieser Vorlage: Am 1. Januar 2011 traten die Schweizerische Zivilprozessordnung und die Schweizerische Strafprozessordnung in Kraft. Artikel 160 Absatz 1 Litera b ZPO und Artikel 264 Absatz 1 StPO präzisieren den Umfang des anwaltlichen Berufsgeheimnisses. Diese Bestimmungen schützen die Anwaltskorrespondenz nicht nur dann, wenn sich diese im Gewahrsam einer Anwältin oder eines Anwalts befindet, sondern auch dann, wenn sie die Klientschaft oder ein Dritter in Händen hält. Der Schutz erstreckt sich ferner auf alle Gegenstände und Unterlagen, welche - und zwar unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Entstehung - im Rahmen der berufsspezifischen Anwaltstätigkeit erstellt wurden.

Diese Präzisierung des Geheimnisschutzes erfolgte im Rahmen der parlamentarischen Beratung der ZPO und der StPO. Versehentlich wurden dabei andere Verfahrensgesetze des Bundes nicht entsprechend angepasst. Dazu gehören namentlich das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, das Patentgerichtsgesetz, das Kartellgesetz, das Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess, das [PAGE 1197] Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht und das Bundesgesetz über den Militärstrafprozess.

Die RK-NR beauftragte in der Folge den Bundesrat mittels einer Motion, den Umfang des anwaltlichen Berufsgeheimnisses in den Verfahrensgesetzen des Bundes sachlich gleich wie in der ZPO bzw. der StPO auszugestalten.

Bei der Ausarbeitung der Vorlage zeigte sich dann, dass Artikel 160 Absatz 1 Litera b ZPO und Artikel 264 Absatz 1 StPO in Bezug auf den Schutz des Anwaltsgeheimnisses nicht vollumfänglich kongruent sind. Auch zeigte sich, dass die entsprechende Terminologie in der ZPO und in der StPO unterschiedlich ist, weshalb auch eine Anpassung von Artikel 160 Absatz 1 Litera b ZPO und Artikel 264 Absatz 1 StPO vorgenommen wurde.

Massgebend für die Änderung der einzelnen Verfahrensgesetze sind dabei, zusammengefasst, folgende Voraussetzungen:

1. Nicht herausgegeben werden müssen bzw. nicht beschlagnahmt werden dürfen Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer Person mit einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der nach dem Anwaltsgesetz berechtigt ist, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten, und zwar unabhängig davon, ob sich die Unterlagen in den Räumlichkeiten der Anwältin bzw. des Anwaltes oder in den Händen der Klientschaft oder Dritter befinden.

2. Geschützt sind Gegenstände und Unterlagen, die im Rahmen eines berufsspezifischen Mandates von der Anwältin oder dem Anwalt selber, der Klientschaft oder Dritten erstellt wurden. Dabei ist von einem breiten Schutzbegriff auszugehen. Zu den Unterlagen gehören nicht nur Briefe oder E-Mails, sondern beispielsweise auch Besprechungsnotizen, Strategiepapiere usw.

3. Zur berufsspezifischen Anwaltstätigkeit gehören namentlich die Prozessführung und Rechtsberatung, nicht jedoch berufsfremde Aktivitäten wie beispielsweise die Vermögensverwaltung oder die Geschäftsführung eines Berufsverbandes.

So weit einige Ausführungen zur Vorlage.

Eintreten war in Ihrer Kommission unbestritten. Eine Diskussion löste in der Kommission die Frage aus, ob auch Personen, die zur berufsmässigen Vertretung der Parteien im Sinne von Artikel 68 ZPO berechtigt sind, von der Mitwirkungs- bzw. Herausgabepflicht nach Artikel 160 Absatz 1 Litera b ZPO zu befreien sind, sowie die Frage, in welchen Verfahren Patentanwältinnen und Patentanwälte von der Mitwirkungspflicht nach Artikel 160 Absatz 1 Litera b ZPO zu befreien sind.

Ihre Kommission entschied mit 18 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung, dass Patentanwältinnen und Patentanwälte auch im Rahmen von Patentverletzungsverfahren von der Herausgabepflicht gemäss Artikel 160 Absatz 1 Litera b ZPO befreit werden sollen. Gemäss der Mehrheit sollen jedoch nicht alle Personen, die zur berufsmässigen Vertretung der Parteien im Sinne von Artikel 68 ZPO berechtigt sind, befreit werden. Der Antrag, der Letzteres verlangte, wurde in der Kommission mit 10 zu 6 Stimmen bei 4 Enthaltungen abgelehnt.

In der Gesamtabstimmung stimmten alle Kommissionsmitglieder für die Annahme der Vorlage. Namens Ihrer Kommission ersuche ich Sie, der Vorlage bzw. dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen und den Minderheitsantrag abzulehnen.