Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-06-14
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-06-14
Wortprotokoll
Es geht in diesem Block 9 einerseits um die Bezeichnung von Heimat- und [PAGE 1188] Herkunftsstaaten, bei denen dann der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist; es geht um das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme bei einem Auslandaufenthalt; es geht schliesslich um die Frist für den Familiennachzug von vorläufig Aufgenommenen und um die Frist für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an vorläufig Aufgenommene in Härtefällen.
Ich komme zuerst zu Artikel 83 Absatz 5 und Absatz 5bis. Es geht hier darum, dass Heimat- und Herkunftsstaaten bezeichnet werden, bei denen man davon ausgehen kann, dass der Vollzug der Wegweisung von ausländischen Personen generell als zumutbar erachtet werden kann.
Die Differenz zwischen der Mehrheit und der Minderheit I (Heim) ist, ob die Zumutbarkeit grundsätzlich für alle Personen gilt oder ob Sie hier doch auch die Möglichkeit belassen möchten, dass eine Person im Einzelfall glaubhaft machen kann, dass eine Wegweisung oder eine Rückführung nicht zumutbar ist. Diese Prüfung des Einzelfalls wäre aber die Ausnahme, und die Beweislast liegt dann bei der betroffenen Person und nicht beim Bundesamt. Dabei möchte ich ankündigen, dass der Bundesrat hier die Minderheit I unterstützt und an seiner Version nicht festhält.
Der Bundesrat beantragt Ihnen, dass wir hier die Ausweisung nicht in jedem Fall vorsehen, sondern dass sie "in der Regel" zumutbar ist. Dann haben Sie das, was Sie brauchen, um als Ausnahme auch noch einem Einzelfall gerecht werden zu können.
Ich spreche jetzt noch zur Minderheit II (Glättli) zu Absatz 5 und Absatz 5bis. Die Minderheit II möchte grundsätzlich auf solche Bezeichnungen von Herkunftsstaaten mit zumutbarer Rückkehr verzichten. Wir lehnen die Minderheit II ab, weil wir der Meinung sind, dass es sinnvoll ist, diese Staaten zu bezeichnen. Aber noch einmal: Es ist sinnvoll, wenn Sie hier dann auch nicht übertreiben, sondern eben noch diese Möglichkeit einer Einzelfallüberprüfung als Ausnahme vorsehen.
Ich komme jetzt zu Artikel 84 Absatz 4: Die Mehrheit möchte, dass die vorläufige Aufnahme erlischt, wenn jemand sich mehr als zwei Monate im Ausland aufhält. Das ist vielleicht gut gemeint, aber es ergibt keinen Sinn. Denken Sie an die Situation, in der ein vorläufig Aufgenommener, der in der Schweiz eine Arbeit hat und hier beschäftigt ist, zum Beispiel für einen Weiterbildungsaufenthalt oder für einen Aufenthalt für den Arbeitgeber mehr als zwei Monate ins Ausland gehen soll. In einem solchen Fall würde der vorläufig Aufgenommene den Status der vorläufigen Aufnahme automatisch verlieren. Ich bitte Sie, hier auf diese Regelung zu verzichten.
Ich komme jetzt noch zu Artikel 84 Absätze 5 und 7: Es geht hier um die Frage, wann bei vorläufig aufgenommenen Personen überprüft wird, ob eine Härtefallbewilligung möglich sein soll - ich betone das Wort "überprüft". Es geht nicht um die Erteilung einer Härtefallbewilligung, sondern es geht darum, dass eine vorläufig aufgenommene Person nach einer gewissen Zeit ein Gesuch stellen kann, um eben überprüfen zu lassen, ob ein Härtefall vorliegt. Ich muss generell sagen, dass man heute eine solche Überprüfung nach fünf Jahren Aufenthalt verlangen kann und dass eine Rückkehr nach fünf Jahren ohnehin in den seltensten Fällen möglich ist. Wenn Sie jetzt diese Überprüfungsmöglichkeit hinauszögern und sagen, das soll erst nach sieben Jahren möglich sein, muss ich sagen: Nur deswegen wird wohl kaum eine vorläufig aufgenommene Person unser Land verlassen.
Ich muss Sie aber noch auf etwas anderes aufmerksam machen: Sie haben gestern im Asylgesetz zu einer ähnlichen Frage beschlossen, dass Asylsuchende im Rahmen des Asylgesetzes nach fünf Jahren ein Gesuch für eine Überprüfung einer Härtefallbewilligung stellen können. Es gab auch Anträge, die verlangten, dass man sieben Jahre warten muss. Sie haben gestern mit Ihrer Mehrheit entschieden, dass das nach fünf Jahren möglich sein soll. Stellen Sie sich jetzt Folgendes vor: Wenn Sie hier verlangen, dass eine vorläufig aufgenommene Person sieben Jahre warten muss, während ein Asylsuchender bereits nach fünf Jahren eine Überprüfung verlangen und ein Gesuch stellen kann, dann stellen Sie die Asylsuchenden besser als die vorläufig aufgenommenen Personen.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass Sie einen solch widersprüchlichen Entscheid fällen. Ich bitte Sie deshalb wirklich, dem Antrag der Minderheit III zuzustimmen und das geltende Recht beizubehalten.
Die Minderheit II (Blocher) möchte, dass eine vertiefte Prüfung von Härtefallbewilligungen für vorläufig aufgenommene Personen generell nicht mehr möglich sein soll. Das ist jetzt wirklich ein Antrag, mit dem Sie kein einziges Problem lösen. Damit schaffen Sie nur neue Probleme, weil die Menschen ja hier sind, weil sie nicht zurückgehen können. Anstatt dass Sie die Möglichkeit der Überprüfung für eine Härtefallbewilligung belassen, lassen Sie diese Personen in der Ungewissheit. Sie nehmen damit in Kauf, dass Kinder nicht wissen, wie es weitergeht, dass sie jederzeit auch zurückgeschafft werden können. Sie erschweren den jungen Leuten die Lehrstellensuche, die Ausbildung, die Arbeitssuche, weil das alles mit der vorläufigen Aufnahme viel schwieriger ist. Ich bitte Sie hier wirklich, dem Antrag der Minderheit III (Amarelle) zuzustimmen und, wie vorher begründet, den Antrag der Mehrheit und der Minderheit II (Blocher) abzulehnen.
Ich komme noch zum letzten Punkt in diesem Block. Es geht hier um die Verlängerung der Frist für das Gesuch um Familiennachzug. Heute kann man eben nach drei Jahren ein Gesuch für den Familiennachzug stellen. Ich sage es auch hier: Es besteht kein Rechtsanspruch, sondern es ist ein Gesuch von vorläufig aufgenommenen Personen für eine Überprüfung. Bisher, nach geltendem Recht, kann man nach drei Jahren ein solches Gesuch stellen. Jetzt soll man gemäss Mehrheit der Kommission fünf Jahre warten. Wenn Sie die Leute fünf Jahre warten lassen, bis sie ein Gesuch stellen können, dann erschweren Sie einfach die Integration; Sie machen einfach den Leuten das Leben schwer. Und wer leidet darunter, wenn wir diesen Menschen das Leben schwermachen? Wir alle, weil wir ihnen eben auch die Integration erschweren. Wir erschweren es vor allem den Kindern, sich hier in der Schweiz ein Leben aufzubauen. Ich bitte Sie auch hier, den Antrag der Mehrheit abzulehnen. Es ist vielleicht gut gemeint im Sinne einer Verschärfung, eines Schraubenanziehens, aber auf diese Weise ziehen Sie nicht Schrauben an. Ich bitte Sie, insbesondere wenn es um den Familiennachzug geht, keine Verschärfungsspielchen zu machen. Hier geht es um Menschen, hier geht es um Kinder, hier geht es darum, dass wir Probleme lösen und nicht neue Probleme schaffen. Ich bitte Sie, hier den Antrag der Minderheit Heim anzunehmen und den Antrag der Mehrheit abzulehnen.
Ich fasse die Empfehlungen des Bundesrates zusammen: Bei Artikel 83 Absatz 5 und 5bis bitte ich Sie, den Antrag der Minderheit I (Heim) anzunehmen und die Anträge der Mehrheit und der Minderheit II (Glättli) abzulehnen; bei Artikel 84 Absatz 4 bitte ich Sie, den Antrag der Mehrheit ebenfalls abzulehnen und der Minderheit I (Glättli) zu folgen; bei Artikel 84 Absatz 5 bitte ich Sie, die Anträge der Mehrheit und der Minderheit II (Blocher) abzulehnen und den Antrag der Minderheit III (Amarelle) anzunehmen; und bei Artikel 85 Absatz 7 - hier geht es um den Familiennachzug - bitte ich Sie, den Antrag der Mehrheit ebenfalls abzulehnen und den Antrag der Minderheit Heim anzunehmen.