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Glättli Balthasar · Nationalrat · 2012-06-14

Glättli Balthasar · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2012-06-14

Wortprotokoll

Zu Artikel 83: Dort geht es um die Bezeichnung von sicheren Heimat- und Herkunftsstaaten. Frau Heim hat bereits ihren Kompromissantrag erläutert. Im Antrag der Minderheit I geht es einfach darum, dass es nicht sein kann, dass man das für jeden Einzelfall zwingend bestimmt. Im Antrag der Minderheit II geht es darum, dass es grundsätzlich problematisch ist, wenn wir sichere Rückkehrstaaten definieren und dann annehmen, dass wir die äusserst komplexen Umstände, weshalb allenfalls eine Rückkehr nicht zumutbar ist, nicht mehr überprüfen müssen. Es ist zu befürchten, mit der Entwicklung und auch mit dem politischen Druck, der leider gestern und heute hier im Parlament sichtbar wurde, dass mit der Zeit dann einfach alle Staaten als sicher gelten, in welche de facto eine Rückführung möglich ist.

Das wesentliche Problem ist aber die Beweislastumkehr. Sie führt dazu, wie Frau Heim schon angedeutet hat, dass nun der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin ein Wegweisungshindernis beweisen muss. In der Botschaft führt der [PAGE 1186] Bundesrat aus, dass es leider für das BFM schwierig sei, solche Abklärungen vor Ort im Ausland zu treffen. Wenn das BFM sagt, dass es für das BFM schwierig sei, solche Abklärungen zu treffen, glauben Sie dann im Ernst, dass ein Asylsuchender seinerseits einen solchen Beweis erbringen könnte? Es ist immerhin eine Person, die in einem Verfahren steht, d. h., es ist ihr verboten, z. B. Kontakte mit den heimatlichen Behörden aufzunehmen, weil sie sonst riskiert, dass das negative Konsequenzen bei der Beurteilung ihrer Flüchtlingseigenschaft hat.

Von dieser Person verlangen Sie etwas, was schon philosophisch gesehen grundsätzlich nicht möglich ist, nämlich den Beweis einer Nichtexistenz. Wollen Sie etwa von Herrn Blocher verlangen, dass er beweisen muss, dass er nicht Anstiftung zur Verletzung des Bankgeheimnisses begangen hat? Das wird Herr Blocher nicht beweisen können. Es ist in einem Rechtsstaat richtig, dass die Staatsanwaltschaft Herrn Blocher beweisen muss, dass er es getan hat. Wenn er es nicht getan hat, dann wird er zu Recht freigesprochen.

Zum Antrag meiner Minderheit I zu Artikel 84 Absatz 4, zum Erlöschen der vorläufigen Aufnahme: Neu soll gemäss Antrag der Mehrheit eine vorläufige Aufnahme erlöschen, wenn man in einem anderen Land ein Asylgesuch stellt. - Das kann nicht sein. Eine vorläufige Aufnahme erhält die Person bei uns ja nur, weil sie bedroht ist. Man könnte sagen, dass dann, wenn ein Asylgesuch in einem andern Land akzeptiert ist, die Verantwortung von der Schweiz auf dieses andere Land übergeht und dass dann die vorläufige Aufnahme in unserem Land erlöschen kann. Ein Erlöschen, solange ein Antrag bloss gestellt ist, aber nicht positiv beantwortet ist, ist eine Verletzung der Konvention; wenn Sie hier der Mehrheit folgen, ist das eine Verletzung der Konvention.

Ich bitte Sie, meiner Minderheit I und meiner Minderheit II zu folgen.