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Heim Bea · Nationalrat · 2012-06-14

Heim Bea · Nationalrat · Solothurn · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-06-14

Wortprotokoll

Ich werde zu zwei Minderheiten sprechen, erstens zu Artikel 83 Absatz 5, Zumutbarkeit der Ausweisung, und zweitens zu Artikel 85 Absatz 7, Familiennachzug erst nach fünf Jahren.

Bei Artikel 83, Zumutbarkeit der Ausweisung, will die Mehrheit der Staatspolitischen Kommission, dass der Bundesrat sichere Heimat- und Herkunftsstaaten bezeichnet. Der Vollzug der Weg- oder Ausweisung in diese Länder soll dann in jedem Fall zumutbar sein. Was heisst das? Im Einzelfall müsste die gefährdete Person selber nachweisen, dass ihr im Heimatland Gefahr droht. Das ist eine Umkehr der Beweislast, was heikel und schwierig ist. Die Absolutheit der Formulierung "in jedem Fall" könnte uns schliesslich in eine Geschichte führen, die nicht zu verantworten ist. Mit dieser Regelung sagt man eigentlich, dass von Behördenseite nicht mehr im Einzelfall hingeschaut werden soll, ob eine Gefährdung vorliegt oder nicht. Wenn ich an die Frauen denke: Es gibt Länder, wo man noch immer Zwangsheirat unter Gewalt und Mord an der Frau im Namen der Familienehre kennt. Zu beweisen, dass diese Gefahr wirklich droht, dürfte gerade für so bedrohte Frauen äusserst schwierig sein. Im geltenden Recht respektiert man Einzelfallsituationen, Gründe für Unzumutbarkeit. Damit wird dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit, der Einzelfallbeurteilung, Rechnung getragen. Der Bundesrat wahrt in Absatz 5 diesen Grundsatz. Der Antrag der Mehrheit der SPK allerdings wirft mit seiner absoluten Formulierung den Grundsatz der Einzelfallbeurteilung über Bord.

Darum bitte ich den Rat, diesen Artikel, der die Beweislast umkehrt, zu streichen oder zumindest insofern abzuschwächen, als man nicht ins Gesetz schreibt, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung "in jedem Fall" zumutbar sei, sondern höchstens "in der Regel".

Ich bitte Sie, diesem Kompromissvorschlag meiner Minderheit I zuzustimmen.

Ich komme nun zum Familiennachzug, der nach dem Antrag der Mehrheit zu Artikel 85 Absatz 7 erst nach fünf Jahren möglich sein soll. Sie werden mir Recht geben: Familien gehören zusammen, und Kinder haben ein grundsätzliches Recht, bei ihren Eltern zu leben. Das gilt für Kinder in der Schweiz, und das gilt für Kinder, die in bedrohlichen Verhältnissen leben.

Die Schweiz hat aber eine sehr restriktive Regelung beim Familiennachzug. Die Wartezeit von drei Jahren ist im Lichte von Artikel 8 EMRK problematisch; die Kinder ist diese Wartezeit ganz besonders problematisch. Die Mehrheit der SPK will nun die Wartefrist für die Familienzusammenführung auf fünf Jahre ausdehnen. Die Kinder wären also noch länger von den Eltern getrennt; dabei sind für die Kinder schon drei Jahre eine Ewigkeit. Es ist unerträglich, sich vorzustellen, dass sie noch länger in Unsicherheit und Angst leben müssen. Man weiss doch nur zu gut, dass Angehörige von Verfolgten wegen der Sippenhaft oft mindestens so gefährdet sind wie die Direktverfolgten selbst. Mit dieser Fünfjahresregelung würde ausgerechnet die Schweiz noch härter werden als das übrige Europa. Dabei haben wir die Kinderrechtskonvention und die Genfer Flüchtlingskonvention unterzeichnet. Ich meine, was wir unseren eigenen Kindern nicht antun würden, sollten wir Kindern von Kriegs- und Gewaltvertriebenen erst recht nicht zumuten.

Sie wissen, dass der Familiennachzug an strenge Anforderungen geknüpft ist. Diese strengen Anforderungen können so weit gehen, dass man sogar eine DNA-Prüfung macht; es erfolgt eine strenge Prüfung. Die Schweiz darf nicht noch härter werden, insbesondere nicht gegenüber der vulnerabelsten Gruppe, den Kindern.

Asylprobleme lösen, ohne die Menschlichkeit zu kurz kommen zu lassen, das hat sich die CVP auf die Fahne geschrieben. Liebe CVP, ich appelliere an Sie, sich hier nun wirklich als Familienpartei zu beweisen!

Ich bitte Sie alle hier im Rat: Sagen Sie Nein zur vorgeschlagenen Fünfjahresregel, bleiben Sie beim geltenden Recht!