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Naef Martin · Nationalrat · 2012-06-14

Naef Martin · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-06-14

Wortprotokoll

Die Kommissionsminderheit möchte Ihnen beliebt machen, auf eine Verschärfung des Haftregimes in der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft zu verzichten. Wie Sie wissen, geht es um Inhaftierte, die gemäss richterlichen Entscheiden lediglich die Voraussetzungen für die Administrativhaft erfüllen, nicht aber wegen strafrechtlich relevantem Verhalten in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug sind.

Das für uns an sich schon bedenkliche Konstrukt der Administrativhaft, eines Freiheitsentzugs unter einem verwaltungsrechtlichen Titel, wurde insoweit etwas weniger problematisch ausgestaltet, als deutliche Unterscheidungen des Haftregimes gegenüber der Haft innerhalb von Strafverfahren und Strafvollzug gesetzlich definiert sind und in der Praxis gelebt werden. Das bezieht sich auf die Bewegungsfreiheit innerhalb der Gefängnisse, auf Aussenkontakte und auf eine geeignete Beschäftigung. Das ist für die Aufrechterhaltung dieser rechtlich und politisch umstrittenen Haftart eine unabdingbare und minimale Voraussetzung.

Es handelt sich hier um Menschen, die sich nicht oder nicht erheblich strafbar gemacht haben, sondern lediglich mangelhaft kooperieren, oder denen aufgrund objektiver Umstände, die sie womöglich nicht ändern können, mangelhafte Kooperation vorgeworfen wird. So wird zum Beispiel die schiere Tatsache, dass jemand keine genügenden Identitätspapiere beibringen kann, regelmässig als Begründung für den Vorwurf der mangelnden Beachtung der hiesigen Rechtsordnung, der illegalen Einreise oder eines generell unkooperativen Verhaltens herangezogen. Das Bundesgericht legt in seiner Rechtsprechung zu Recht grossen Wert auf die Trennung der Haftregimes von Administrativhaft und Untersuchungshaft. Dieses Trennungsgebot ergibt sich aus dem Gebot der Verhältnismässigkeit bei der Einschränkung der persönlichen Freiheit und entspricht auch den Verpflichtungen im Rahmen der Rückführungsrichtlinie. Auch eine nur situative Aufhebung dieses Grundsatzes würde dieser Rechtslage diametral widersprechen.

Ich bitte Sie, der Minderheit zu folgen und Artikel 81 Absatz 2 des Ausländergesetzes zu streichen.