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Naef Martin · Nationalrat · 2012-06-14

Naef Martin · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-06-14

Wortprotokoll

Ich habe mich vorhin bereits zu Artikel 81 Absatz 2 des Ausländergesetzes geäussert. Es wird Sie nicht erstaunen, dass die SP-Fraktion die Aufweichung der Unterscheidung zwischen Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft einerseits und der Untersuchungshaft andererseits entschieden ablehnt. Der Freiheitsentzug ist der massivste Eingriff in die persönliche Freiheit, welchen unser Rechtssystem kennt. Einmal mehr kommt der Antrag der bürgerlichen Kommissionsmehrheit daher, als gehe es hier um eine bloss punktuelle, vorübergehende Massnahme, die sich wegen des aktuellen Mangels an Administrativhaftplätzen aufdränge. Hier geht es aber um einen ganz entscheidenden Grundsatz und eben nicht um eine weitere harmlose, pragmatische oder technische Verfahrensverbesserung, wie in dieser Debatte immer wieder behauptet wird. Wie Sie mit der persönlichen Freiheit umgehen, wenn es nicht Ihre eigene ist, haben wir gestern beispielsweise von Herrn Fehr gehört, als er meinte, bei den Schweizern hätten wir ja die Möglichkeit von Strafverfahren oder, noch unschärfer, des fürsorgerischen Freiheitsentzugs. So salopp geht man mit der Freiheit nicht um, auch und gerade nicht mit der Freiheit der anderen. Zur Sicherung des Wegweisungsvollzugs sind Vorbereitungs- und Ausschaffungshäftlinge genau so weit in ihrer Freiheit einzuschränken, wie das für diesen Wegweisungsvollzug notwendig ist - Punkt! Es handelt sich ohnehin schon um eine rechtlich sehr bedenkliche Massnahme. Eine Aufhebung des besonderen Haftregimes in der Administrativhaft verstösst gegen fundamentale Rechtsprinzipien. Dem Mangel an Vollzugsplätzen haben Bund und Kantone gemeinsam in anderer Weise zu begegnen. In einem Bild gesagt: Wenn Sie in einem Spital zu wenig Betten haben, [PAGE 1181] verlegen Sie die Patientinnen und Patienten auch nicht in die geschlossene Psychiatrie.

Die Auseinandersetzung über die Nachfluchtgründe haben wir leider gestern schon geführt, hierzu sei nur Folgendes angemerkt: Die Unterstellung trölerischer Absichten bei der Wahrnehmung von Freiheitsrechten und bei etwaiger politischer Aktivität gerade gegenüber Geflüchteten, gerade in diesem Land, wo wir stolz sind auf Meinungsäusserungs- und Versammlungsfreiheit, ist an sich schon fragwürdig. Die Leute aber noch mit einer Busse zu bestrafen ist zynisch und mit Blick auf die generalpräventive Abschreckungswirkung schlicht lächerlich.

Wir bitten Sie, die Minderheitsanträge zu Artikel 116 des Asylgesetzes und Artikel 81 des Ausländergesetzes zu unterstützen und bei Artikel 82 des Ausländergesetzes der Mehrheit zu folgen.