Stöckli Hans · Ständerat · 2012-09-12
Stöckli Hans · Ständerat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-09-12
Wortprotokoll
Der Nationalrat und die Mehrheit der SPK sind der Meinung, dass das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung der Verfahren nach dem Asylgesetz nur noch die Rechtmässigkeit und nicht mehr die Angemessenheit überprüfen sollte. Sie sind der Überzeugung, dass damit eine Beschleunigung der Prozedur erreicht würde. Wir wissen aber, dass das Problem im Asylbereich nicht bei der rechtlichen Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht besteht, denn dort haben wir eine gute, stabile Situation, was die Fälle anbelangt, sondern dass die Problematik in einer früheren Phase entsteht.
Wenn wir nun die Überprüfung der Angemessenheit einschränken und dem Gericht diese Kognition nicht belassen würden, würde das folgende Folgen haben:
1. Das Asylrecht wäre die einzige Materie in unserem ganzen Verwaltungsrecht, in der das Bundesverwaltungsgericht diese eingeschränkte Kognition hätte. In allen übrigen Bereichen des Bundesverwaltungsgerichtes kann neben der Rechtsverletzung und der Tatbestandsfeststellung auch die Angemessenheit überprüft werden. Ist es wirklich gerechtfertigt, dass wir im Bereich des Asylwesens auch im Zusammenhang mit der Kognition des Bundesverwaltungsgerichtes eine Ausnahme machen?
2. Es ist sehr schwierig, die Unterscheidung zwischen der Überprüfung der Sachverhaltsfeststellung, der Rechtsanwendung und des Ermessens vorzunehmen. Die Richter - ich war auch zehn Jahre lang Richter - werden diese drei Punkte alle in eine globale Betrachtung mit einbeziehen. So würde diese Einschränkung die Qualität der Justiz zweifellos beeinträchtigen.
3. Man würde die Kognition der Angemessenheit nur im Asylrecht streichen. Es ist aber so, dass gerade bei schwierigen Fällen, beispielsweise wenn es um Hindernisse beim Wegweisungsvollzug geht, die Bestimmungen nicht im Asylgesetz zu finden sind, sondern in Artikel 96 des Ausländergesetzes. Das würde bedeuten, dass in Fällen, bei denen es um die Frage geht, ob jemand aus der Schweiz ausgewiesen werden kann oder nicht, die asylrechtlichen Fragen keine Angemessenheitsüberprüfung zulassen, das Bundesverwaltungsgericht aber bei der Frage der Vollzugshindernisse nach dem Ausländergesetz die freie Kognition der Angemessenheit hätte. Es würde also bedeuten, dass man bei einem Urteil in der gleichen Materie zwei verschiedene Kognitionen hätte.
Ich nehme nicht an, dass das förderlich ist, wenn es darum geht, eine gute Justiz auszubauen. Eine Konsequenz könnte auch sein, wie mir Richter des Bundesverwaltungsgerichtes gesagt haben, dass, wenn sie die Ermessensfrage nicht mehr überprüfen könnten, häufig anstatt einer reformatorischen eine kassatorische Entscheidung gefällt werden würde, was die Verfahren nicht verkürzen, sondern verlängern würde, weil dann der Fall wieder an die Vorinstanz zurückgesandt würde.
Das sind die Überlegungen, die die Minderheit anführt, um Artikel 106 so zu belassen, wie er heute ist.