Schwaller Urs · Ständerat · 2012-09-12
Schwaller Urs · Ständerat · Freiburg · Fraktion CVP-EVP · 2012-09-12
Wortprotokoll
Gestatten Sie, dass ich direkt zu den Artikeln 108 und 109 spreche, die in einem inneren Zusammenhang stehen, und kurz erkläre, worum es geht.
Die Idee ist ja, dass wir die Verfahren rascher durchführen können. Bei meinen Anträgen, die ich erst in der Sitzung vom vergangenen Dienstag eingereicht habe, geht es um Gesuche, welche am Flughafen eingereicht werden, bzw. vor allem auch um Verfahren und Gesuche, bei denen offenkundig ist, dass die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht werden kann. Das betrifft vor allem auch Gesuche aus den sogenannten Safe Countries, das sind alle EU- und Efta-Staaten, aber auch Staaten wie Kroatien oder Mazedonien. Es geht darum, dass man diese Gesuche innerhalb von fünf Tagen erledigt und dann auch die Beschwerde innerhalb von fünf Tagen zu erledigen hat. Das war eigentlich die Idee der von mir eingereichten Anträge.
Es wurde dann am letzten Dienstag gesagt, dass es wichtig und richtig wäre, auch einmal das Bundesverwaltungsgericht anzuhören und zu erfahren, wie es zu diesen Vorschlägen stehe; allenfalls habe es einen besseren Formulierungsvorschlag. Dem ist so, wir haben gestern die Antwort erhalten. Inhaltlich ändert sich nichts. Mit meinen Anträgen übernehme ich die Idee, dass wir rasche Verfahren wollen, fünf Tage für die Gesuchserledigung, fünf Tage für die Beschwerdefrist. Diese neue Formulierung entspricht nun auch jener, welche vom Bundesverwaltungsgericht vorgeschlagen worden ist. Das ist auch der Grund für die Einzelanträge. Da die Kommission nicht mehr getagt hat, habe ich mir in Absprache mit der Präsidentin der Kommission erlaubt, so vorzugehen.
Zur Formulierung noch folgende Präzisierung: Zu Artikel 109 Absatz 1 hat das Bundesverwaltungsgericht den Zusatz "in der Regel" vorgeschlagen. Die Begründung lautet dahingehend: "Wird in dieser Bestimmung der Zusatz 'in der Regel' weggelassen, wird das Bundesverwaltungsgericht gezwungen sein, in all den Fällen, in denen keine Spruchreife vorliegt, den angefochtenen Entscheid zu kassieren. Gerade um dies zu vermeiden, gibt es im geltenden Recht die Bestimmung von Artikel 109 Absatz 3 erster Teil. Die Frist von [PAGE 692] fünf Tagen gilt nicht, wenn Instruktionsmassnahmen erforderlich sind." Das leuchtet ein.
Ich bitte Sie, meinen Einzelanträgen zu Artikel 108 Absatz 2 und Artikel 109 Absatz 1 stattzugeben.