Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-09-12
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-09-12
Wortprotokoll
Ich weiss, dass ich da alleine bin, aber ich muss Sie trotzdem darauf aufmerksam machen, was dieser Entscheid des Nationalrates und jetzt auch der Mehrheit Ihrer Kommission bedeuten würde. Es geht hier um die Widerrufsgründe. Der Nationalrat schlägt ja vor, dass es heisst: "wenn keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vorliegen". Eine Aufenthaltsbewilligung aufgrund des Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls wird ja bereits heute grundsätzlich nicht erteilt, wenn einer der in Artikel 62 des Ausländergesetzes aufgeführten Widerrufsgründe besteht. Aber die genauen Kriterien, die bei der Erteilung einer entsprechenden Härtefallbewilligung geprüft werden müssen, sind in Artikel 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit aufgeführt. Dazu gehören beispielsweise auch die finanziellen Verhältnisse.
Jetzt haben wir eben ein Problem, wenn die Sozialhilfeabhängigkeit als Widerrufsgrund hinzukommt; das ist jetzt eben nicht einfach Status quo, sondern das wäre dann neu. Es hätte beträchtliche Auswirkungen, weil dann abgewiesene Asylsuchende grundsätzlich nicht arbeiten dürften und deshalb per se sozial- und nothilfeabhängig wären. Nach der heutigen Regelung reicht es aus, wenn eine Gesuchstellerin ihren Willen zur Teilnahme am Berufsleben nachweisen kann. Das heisst: Strenggenommen könnten mit der Bestimmung des Nationalrates abgewiesene Asylsuchende in keinem Fall mehr ein Härtefallgesuch stellen. Da, finden wir, ist es doch fraglich, ob wir diesen Artikel auf Verordnungsebene jetzt noch so festhalten müssen, wenn wir das nicht auch umsetzen könnten. Es ist einfach ein Problem: Auf der einen Seite sagt man den Leuten, sie dürften nicht arbeiten; auf der anderen Seite sagt man ihnen, sie könnten nur ein Härtefallgesuch stellen, wenn sie nicht sozialhilfeabhängig seien. Das ist das Dilemma, in dem wir hier sind.
Ich muss Sie bitten, am geltenden Recht festzuhalten.