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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2012-09-27

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2012-09-27

Wortprotokoll

Ich möchte noch einmal in Erinnerung rufen, was Artikel 404 OR ganz genau beinhaltet. Er sieht vor, dass ein Auftrag von jeder Partei jederzeit widerrufen oder gekündigt werden kann, und zwar ohne dass wichtige Gründe vorliegen und ohne das Einhalten einer Kündigungsfrist. Das ist der Inhalt. Und das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung festgehalten, dass es sich dabei um eine zwingende Bestimmung handelt; das heisst, dass die Parteien im Vertrag nicht auf dieses Kündigungsrecht verzichten können und für den Fall einer Kündigung in der Regel auch keinen Schadenersatz verlangen können. Das ist die Ausgangslage.

Im Ergebnis führt das schon dazu, dass zum Beispiel ein Architektenvertrag oder ein Vertrag mit einer Treuhandgesellschaft über die Erstellung von Jahresabschlüssen zwingend diesem entschädigungslosen Kündigungsrecht unterliegen. Diese Rechtslage, das ist wirklich nicht neu, wird in der Rechtslehre seit Jahren heftig kritisiert. Unser Obligationenrecht geht ja auch davon aus, dass abgeschlossene Verträge einzuhalten sind; das ist ja auch Bestandteil unseres Obligationenrechts.

Es gibt schon Situationen, in denen sich eine zwingende Kündbarkeit von Auftragsverhältnissen rechtfertigt. Sie rechtfertigt sich zum Beispiel dann, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zwischen der Auftraggeberin und der Auftragnehmerin vorliegt. Das kann zum Beispiel im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder zu einer Ärztin der Fall sein. Für solche Fälle ist es sicher richtig, dass die zwingende Kündbarkeit weiterhin vorgesehen ist. Hingegen ist bei rein wirtschaftlichen Verhältnissen auch der Bundesrat der Meinung, dass ein zwingendes Kündigungsrecht nicht angebracht ist und in der Praxis immer wieder zu unbefriedigenden Ergebnissen führt. Deshalb unterstützt der Bundesrat das Anliegen der Motion, dieses Kündigungsrecht zu modernisieren und dem modernen Wirtschaftsverkehr anzupassen.

Der Bundesrat ist der Meinung, dass sich diese Motion differenziert umsetzen lässt. Es wurden hier zwei Meinungen geäussert: Entweder man ändert alles, oder man ändert nichts. So, wie die Motion formuliert ist, ist es aus Sicht des Bundesrates aber möglich, sie differenziert umzusetzen. Noch einmal: Dort, wo eine zwingende Kündbarkeit auch in Zukunft sinnvoll ist, und es gibt solche Situationen, kann man sie belassen, aber für andere Vertragsverhältnisse kann man doch auf sie verzichten. Ich kann Ihnen garantieren: Der Bundesrat wird sich darum kümmern und dafür sorgen, dass es nicht die Schwächeren trifft. Das kann nicht Sinn und Absicht dieser Motion sein.

In dem Sinne, wie ich es jetzt ausgeführt habe, ist der Bundesrat der Meinung, es sei richtig, dass Sie dem Nationalrat und Ihrer Kommission für Rechtsfragen folgen und die Motion annehmen.