Vogler Karl · Nationalrat · 2012-12-03
Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2012-12-03
Wortprotokoll
Namens der Mehrheit der CVP/EVP-Fraktion ersuche ich Sie, der Minderheit und damit dem Beschluss des Ständerates zu folgen, auf die Vorlage nicht einzutreten und den beiden parlamentarischen Initiativen keine Folge zu geben.
Ich muss Ihnen gestehen, dass ich als Jurist die beiden parlamentarischen Initiativen lange Zeit unterstützt habe. Auch heute gebe ich noch zu, dass die aktuelle Regelung rechtsstaatliche Mängel aufweist, die man nicht einfach vom Tisch wischen kann. Das betrifft beispielsweise die Normenhierarchie. Die Verfassung, welche durch das doppelte Mehr von Volk und Ständen legitimiert ist, kann durch ein Bundesgesetz ausgehebelt werden, das nicht einmal durch eine Volksabstimmung legitimiert sein muss. Oder ich verweise auf die Asymmetrie im Rahmen der Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichtes, was die kantonale Gesetzgebung inklusive kantonaler Verfassunggebung und was die Bundesgesetze betrifft. Es gibt weitere Systemfehler, etwa die durch das heutige System entstandenen quasi zwei Klassen von Grundrechten. Trotzdem - diese rechtsstaatlichen Mängel wiegen die staatspolitischen Nachteile, welche mit der Streichung von Artikel 190 der Bundesverfassung entstehen würden, nicht auf.
Warum das? Vorab Folgendes: Ausgangspunkt der Diskussion über den Ausbau der Verfassungsgerichtsbarkeit muss die Feststellung bilden, dass der Bundesgesetzgeber mit oder ohne Ausbau der Verfassungsgerichtsbarkeit an die Bundesverfassung gebunden ist. Ich verweise in diesem Zusammenhang insbesondere auf Artikel 141 Absatz 2 Buchstabe a des Parlamentsgesetzes, welcher dem Bundesrat vorgibt, dass er in den Botschaften die Vereinbarkeit der Bundesgesetze mit dem übergeordneten Recht darlegen muss.
Bundesgesetze werden somit präventiv auf ihre Verfassungsmässigkeit geprüft. Auch wenn diese Prüfung nicht einer richterlichen Kontrolle gleichkommt, so darf und muss festgestellt werden, dass dieser Prüfung eine sehr erhebliche Bedeutung zukommt und dass es der Bundesrat selbstredend unterlässt, dem Parlament einen Erlass zu unterbreiten, der übergeordnetem Recht widerspricht. Gleichzeitig muss aber auch festgehalten werden, darf man auch festhalten, dass der Bereich der präventiven Rechtskontrolle durchaus noch ausbau- und verbesserungsfähig ist. Entsprechende Möglichkeiten und Modelle sind angedacht. Sie gilt es meines Erachtens zu vertiefen und möglicherweise umzusetzen.
Nun aber zur Grundsatzfrage: Warum braucht die Schweiz keine erweiterte Gerichtsbarkeit im Sinne der parlamentarischen Initiativen? Wenn es nach der knappen Mehrheit der RK-NR geht, soll künftig das Bundesgericht, in der Regel sind das fünf Richter, im konkreten Anwendungsfall darüber entscheiden, ob ein Gesetz oder ein Gesetzesartikel verfassungskonform ist oder eben nicht. Was hiesse das im Konkreten?
Folgende kurze Hinweise:
1. Bundesgesetze oder Teile davon, die nach einem intensiven, allenfalls jahrelangen Meinungsbildungsprozess von National- und Ständerat verabschiedet werden, dann allenfalls in einer Volksabstimmung von der Mehrheit des Volkes gutgeheissen werden, würden von fünf Richtern in einem einzigen formellen Entscheid einfach aufgehoben, weggewischt. Die direktdemokratischen Rechte des Volkes, auch die damit verbundene Rechtskontrolle, würden deutlich eingeschränkt und beschnitten. Bleiben würde, bis zu einem entsprechenden Entscheid, auch die Rechtsunsicherheit, ob ein Bundesgesetz tatsächlich verfassungskonform ist oder nicht.
2. Es fände unzweifelhaft eine klare Gewichtsverschiebung im Gewaltengefüge zwischen Legislative und Judikative statt. Es käme zu einem Kompetenzzuwachs des Bundesgerichtes zulasten des Parlamentes, verbunden mit einer Verrechtlichung der Politik.
3. Verfassungsnormen sind in der Regel offen formuliert. Deren Ausgestaltung und Konkretisierung ist Aufgabe der Legislative, das ist die Kernaufgabe der Legislative. Mit der Überprüfbarkeit durch das Bundesgericht im Einzelfall würde die Judikative aber letztlich zu einem Teil der Legislative. Das Bundesgericht würde bestimmen oder mitbestimmen, wie eine offene Verfassungsnorm zu konkretisieren ist. Eine solche Vermischung der Zuständigkeiten ist unserem Staatsverständnis fremd und nicht zulässig. Sie widerspricht dem Prinzip der Gewaltenteilung.
4. Gemäss Artikel 148 der Bundesverfassung bildet die Bundesversammlung vorbehältlich der Rechte von Volk und Ständen die höchste staatliche Gewalt. Diese Gewichtung gilt es zu beachten, und sie muss sich auch auf das System der Verfassungsgerichtsbarkeit auswirken.
Zusammengefasst: Der Ausbau der Verfassungsgerichtsbarkeit würde zu einer Stärkung der Judikative, letztlich im Sinne einer politischen Einflussnahme, führen.
Namens der Mehrheit der CVP/EVP-Fraktion ersuche ich Sie, der Kommissionsminderheit zu folgen und nicht auf die Vorlage einzutreten.