Fluri Kurt · Nationalrat · 2012-12-03
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · FDP-Liberale Fraktion · 2012-12-03
Wortprotokoll
Wir müssen hier die Bestimmungen in Artikel 83 AuG vorausschicken, die festhalten, wann die vorläufige Aufnahme angeordnet werden muss: nämlich dann, wenn der Vollzug nicht möglich ist, wenn der Vollzug nicht zulässig ist oder wenn der Vollzug unzumutbar ist. Vollzug heisst immer die Umsetzung des abgewiesenen Asylgesuches, das heisst letztlich die Wegweisung.
Nun haben wir diese verschiedenen Differenzen: Bei Artikel 83 Absatz 5, auf Seite 26 der Fahne, hat der Ständerat mit 31 zu 7 Stimmen entschieden, dass die Ausweisung bloss "in der Regel" zumutbar sein soll. Die Mehrheit der Kommission, die sich allerdings nur dank dem Stichentscheid des Kommissionspräsidenten durchgesetzt hat, schliesst sich dieser Meinung an. Die Minderheit Blocher will die Ausweisung "in jedem Fall" als zumutbar erachten. Betrachten wir den Entwurf des Bundesrates, so sehen wir, dass der Bundesrat die Vermutung der Zumutbarkeit statuieren will. Die Mehrheit der Kommission, allerdings eben nur dank dem Stichentscheid des Präsidenten, ist der Meinung, dass in Einzelfällen - trotz grundsätzlicher Zumutbarkeit der Wegweisung - aufgrund individueller Umstände ein Fall vorliegen kann, in dem eben der Vollzug unzumutbar ist. In diesem Einzelfall soll man dann diese Zumutbarkeit überprüfen und allenfalls verneinen. Das Beispiel von Frau Bundesrätin Sommaruga, die Krankheit, die nur hier und nicht im möglichen Empfängerland geheilt oder behandelt werden kann, ist ein Beispiel für diese Einzelfallüberprüfung.
Auf Seite 28 der Fahne haben wir zwei Minderheiten, je eine zu Artikel 84 Absatz 4 und Absatz 5. Hier geht es grundsätzlich um die Frage, wann der Integrationsprozess bei der vorläufigen Aufnahme einsetzen soll. Die Mehrheit der Kommission ist bei Artikel 84 Absatz 4 der Meinung, dass, wer sich hier integrieren will, nicht länger als zwei Monate ins Ausland verreisen soll, um noch den Status der vorläufigen Aufnahme für sich beanspruchen zu können. Mit 15 zu 10 Stimmen ist die Kommission dieser Auffassung. Im Ständerat kam die Mehrheit mit 27 zu 10 Stimmen zustande.
Dann zu Absatz 5: Auch hier hat bloss der Stichentscheid des Kommissionspräsidenten den Ausschlag gegeben, dass wir uns dem Beschluss des Ständerates anschliessen sollten. Die Frage ist, wann Aufenthaltsbewilligungsgesuche vertieft geprüft werden sollen. Sie wissen, dass heute bei der vorläufigen Aufnahme die Finanzierung nach sieben Jahren vom Bund auf die Kantone übergeht. Die Minderheit ist der Auffassung, dass diese Grenze von sieben Jahren auch für die vertiefte Prüfung sinnvoll sei. Sie ist aber, wie gesagt, mit Stichentscheid des Präsidenten gegen den Antrag auf Zustimmung zum Beschluss des Ständerates unterlegen.
Schliesslich noch zur letzten Minderheit, bei Artikel 85 Absatz 7: Hier hat sich die Mehrheit insofern durchgesetzt, als die Integration nach Meinung der Mehrheit nicht in den ersten Jahren der vorläufigen Aufnahme einsetzen soll, weswegen die Frist für den Familiennachzug von drei auf fünf Jahre verlängert werden sollte. Mit 13 zu 10 Stimmen hat sich die Kommission so festgelegt.