Tschümperlin Andy · Nationalrat · 2012-12-03
Tschümperlin Andy · Nationalrat · Schwyz · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-12-03
Wortprotokoll
Ich bitte Sie, bei Artikel 8 Absatz 3bis dem Ständerat zu folgen und die Minderheit zu unterstützen. Der Ständerat hat richtig erkannt, dass dieser Absatz vereinfacht und klarer formuliert werden muss. Dem Anliegen des Nationalrates wurde mit der Formulierung "ohne triftigen Grund" Rechnung getragen. Mit dem Antrag der Kommissionsmehrheit würde eine Frist von 20 Tagen hinzugefügt. Ein neues Gesuch könnte frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Entscheidend ist, dass bei dieser Fassung der letzte Satz, "Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention", enthalten ist. Somit ist diese Formulierung einmal mehr Scheingesetzgebung erster Güte. Zuerst wird Härte vorgegeben, am Ende wird aber gesagt, die Flüchtlingskonvention bleibe vorbehalten, wodurch also diese Härte von Anfang gar nicht durchgezogen werden kann. Die Bevölkerung hat aber ein Recht darauf, von uns eine Gesetzgebung zu erhalten, die nichts vorgaukelt, sondern die klar und präzis ist. Bleiben Sie also, wenn schon, bei der Fassung des Ständerates.
Zugleich mache ich darauf aufmerksam, dass diese vereinfachte Formulierung durch einen Antrag eines Ständerates der SVP in der Kommission des Ständerates zustande kam. Der Ständerat hat sich daran gestört, dass gemäss der vormaligen Fassung des Nationalrates jemand, der ohne Grund während 19 Tagen nicht mehr auftaucht, nicht schlechtergestellt wird gegenüber jemandem, der die ganze Zeit die Mitwirkungspflicht erfüllt und zur Verfügung steht. Der Ständerat hat deshalb die offene Formulierung gewählt, die es auch erlaubt, solche Sanktionen zu ergreifen, wenn jemand weniger als 20 Tage nicht zur Verfügung steht.
Vielleicht haben Sie es gemerkt: Der Minderheitsantrag ist eigentlich der präzisere. Wenn jemand im Heimatland an Leib und Leben gefährdet ist, dann wird er ganz sicher am Verfahren mitwirken. Somit sind die Anliegen der Kommission erfüllt.