preparatory:AB 180333
Glättli Balthasar · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2012-12-03
Wortprotokoll
Herr Brand, mein Vorredner, hat sich jetzt vorab zum Thema "Nichtmitwirken" geäussert. Es ist klar: Wer ein Interesse an einem Asylgesuch und an einer positiven Antwort hat, wirkt nach Möglichkeit auch mit. Allerdings ist es de facto auch so, das muss man leider sagen, dass die Personen an gewissen Orten nicht in einer Art und Weise untergebracht sind, dass rechtliche Dokumente beispielsweise immer korrekt und richtig zugestellt werden können. Das heisst, eine gewisse Problematik liegt auch bei der Umsetzung, liegt auch beim Vollzug. Aber lassen wir diesen Teil einmal beiseite, und wenden wir uns dem zweiten Teil dieses Absatzes zu.
Wenn man so aus dem Verfahren ausgeschlossen wird, kann man innert einer Frist von drei Jahren kein neues Gesuch mehr stellen. Konkret heisst das: Diese Person geht zurück in ihr Herkunftsland. Vielleicht hatte sie das erste Mal effektiv keinen guten Asylgrund, aber nun wird sie gefoltert und versucht wieder, in der Schweiz Asyl zu erhalten. So, wie Sie es eigentlich gerne formuliert hätten, müsste man sagen: Nein, sie hat vor zweieinhalb Jahren einmal einen Fehler gemacht, dieses Gesuch wird nicht mehr behandelt, selbst wenn die Tatsachen offensichtlich sind. Irgendwann einmal in der Debatte hat man gemerkt, dass das nicht geht, und hat am Schluss den Satz hinzugefügt: "Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention." Das heisst aber nichts anderes, als dass der Sinn und Geist dieser Bestimmung, dieser Dreijahresregel, eben die Verletzung der Flüchtlingskonvention ist, nämlich die absolute Verhinderung eines neuen Asylgesuchs während dieser Frist von drei Jahren.
Ich frage Sie: Ergibt es Sinn, wenn wir eine Gesetzgebung machen, bei der wir ganz genau wissen, dass sie gegen eine Konvention verstösst, um dies nachher dann wieder mit dem nächsten Satz gutzumachen? Entweder hat dieser zweite Satz überhaupt keine Bedeutung, und dann können Sie ihn sowieso weglassen und bei der Version des Ständerates bleiben, oder Sie erhoffen sich nachher doch, dass in gewissen Fällen Personen so abgeschreckt werden können - beispielsweise weil sie nicht die Möglichkeit haben, sich rechtlich zu wehren. Aus diesem Grund, weil hier die Flüchtlingskonvention potenziell eben verletzt wird, haben uns alle relevanten Organisationen nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass wir hier mit Überzeugung dem Ständerat folgen müssen und nicht diesem sogenannten Kompromiss der Kommission, der nicht ein Kompromiss ist, sondern bloss die vorherige Version des Nationalrates, noch mit einer Zusatzbestimmung des Ständerates verschärft.
Stimmen Sie mit der Minderheit, stimmen Sie für die Fassung des Ständerates!