Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · 2012-12-03
Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-12-03
Wortprotokoll
Unsere Kommission für Rechtsfragen beantragt Ihnen, dem Bericht des Bundesrates zuzustimmen und die Motion "Stopp dem Zahlungsschlendrian" abzuschreiben.
Worum geht es? Mit der Motion "Stopp dem Zahlungsschlendrian" aus dem Jahr 2008 wurde dem Bundesrat eine Revision von Artikel 104 OR beantragt: Der gegenwärtig geltende Verzugszins von 5 Prozent soll so erhöht werden, dass er für die Gläubiger kostendeckend ist. In der Begründung der Motion wird die schlechte Zahlungsmoral der Schuldner moniert, nicht nur der privaten Schuldner, sondern auch der öffentlichen Hand. Diese schlechte Zahlungsmoral führe zu Liquiditätsschwierigkeiten bei Unternehmen. Vorgeschlagen wurde deshalb eine Erhöhung des Verzugszinssatzes auf 10 Prozent.
Ursprünglich beantragte der Bundesrat die Annahme der Motion, und sie wurde in der Folge von Nationalrat und Ständerat im Jahr 2008 angenommen. Die Vernehmlassung zu einem Vorentwurf wurde 2010 durchgeführt. Dieser Vorentwurf sah einen Verzugszinssatz von 10 Prozent im kaufmännischen Verkehr vor. Bei allen anderen Verträgen sollte der geltende Zinssatz von 5 Prozent beibehalten werden. Nach der Prüfung der Vernehmlassungsergebnisse kommt der Bundesrat nun zum Schluss, es sei auf eine Gesetzesrevision zu verzichten. Er beantragt die Abschreibung der Motion.
Die Kommission für Rechtsfragen hat den Bericht des Bundesrates an ihrer Sitzung vom 2. November 2012 geprüft und kann seiner Argumentation folgen. Demnach steht eine Erhöhung des Verzugszinssatzes in keinem nachvollziehbaren Verhältnis zu den aktuellen Zinssätzen auf dem Kapitalmarkt. Der Unterschied zwischen dem geltenden Verzugszinssatz von 5 Prozent und den aktuell geltenden Bankzinsen war mit fast 4 Prozentpunkten wohl kaum jemals so gross wie heute. Zudem kann die Zahlungsmoral mit dieser [PAGE 1979] Massnahme kaum verbessert werden. Dies wird unter anderem in einer Wirksamkeitsstudie der Europäischen Union aus dem Jahr 2006 dargelegt.
Zur Erinnerung: Die EU-Staaten hatten 2002 eine Richtlinie umgesetzt, mit welcher ein automatischer Zahlungsverzug ab dem dem Fälligkeitstermin folgenden Tag galt. Der Verzugszinssatz sollte mindestens 7 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank liegen.
Die erwähnte Studie über die Wirksamkeit ist zum Ergebnis gekommen, dass der Zahlungsverzug nach der vollständigen Umsetzung der Richtlinie zwar zurückgegangen, aber nicht gänzlich verschwunden war. Für eine effektive Bekämpfung des Zahlungsverzugs müssten gemäss dieser Studie zusätzliche Verzugsfolgen festgelegt werden.
Ein weiteres Argument gegen eine Verdoppelung des Verzugszinses ist ein grundsätzliches: Das schweizerische Recht geht vom Prinzip aus, dass mit dem Verzugszins Schadenersatz geleistet werden soll. Wenn man den Verzugszins aber verdoppelt, dann führt dies zu einer Bereicherung der Gläubigerin oder des Gläubigers. Es würde damit ein Strafschadenersatz eingeführt, der dem schweizerischen Recht fremd ist.
Schliesslich weise ich darauf hin, dass es den Vertragsparteien - dies nach Artikel 73 oder Artikel 104 OR - unbenommen ist, ganz im Sinne der Vertragsfreiheit in ihren Verträgen einen höheren Verzugszins als den gesetzlichen festzulegen.
Die Kommission für Rechtsfragen stimmt aus diesen Gründen dem Antrag des Bundesrates zu und beantragt mit 17 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung die Abschreibung der Motion.