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AB 180656

Egerszegi-Obrist Christine · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2012-12-10

Wortprotokoll

Die nächste Differenz haben wir bei Artikel 84 Absatz 4. Die SPK beantragt Ihnen eine Änderung des Beschlusses des Nationalrates. In der am 1. Dezember 2012 in Kraft getretenen neuen Verordnung des Bundesrates über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen ist die Einschränkung der Reisefreiheit vorläufig Aufgenommener klar festgelegt worden: Sie können unter anderem bei schwerer Krankheit oder beim Tod von Familienangehörigen oder zur Erledigung von wichtigen und unaufschiebbaren höchstpersönlichen Angelegenheiten reisen. Sie brauchen dazu eine Bewilligung.

Deshalb beantragt Ihnen die SPK, die Gründe für das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme auf "nichtbewilligte" Auslandaufenthalte von mehr als zwei Monaten zu beschränken. Die SPK beantragt Ihnen also, den letzten vom Nationalrat angeführten Grund zu streichen. Er lautet: "wenn in einem anderen Land ein Asylgesuch gestellt wird". Es bringt nichts, eine solche Bestimmung aufzunehmen. Wenn jemand, der vorläufig aufgenommen wurde, beispielsweise in Italien ein Gesuch stellt, wird er, gestützt auf das Dublin-Abkommen, wieder zurückspediert. Mit der vom Nationalrat beschlossenen Bestimmung würde die vorläufige Aufnahme in einem solchen Fall erlöschen, und man müsste mit dem Ganzen von vorne beginnen. Deshalb beantragen wir Ihnen eine gegenüber dem Beschluss des Nationalrates leicht gekürzte Version.

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