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Vallender Dorle · Nationalrat · 2000-03-08

Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2000-03-08

Wortprotokoll

Der Entwurf will Heilverfahren, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit Heilmitteln stehen, mittels Verordnung einschränken können. Diese Blankodelegation an den Bundesrat ist aus mindestens drei Gründen abzulehnen:

1. Das Heilmittelgesetz soll Herstellung, Zulassung und Vertrieb von Arzneimitteln und Medizinprodukten regeln. Sofern also bestimmte Heilverfahren zur Anwendung gelangen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Heilmitteln stehen, unterliegen die eingesetzten Arzneimittel und Medizinprodukte bereits dem Heilmittelgesetz. Es ist daher nicht einzusehen, warum Artikel 2 Absatz 1 Litera c auch noch Heilverfahren [PAGE 84] selber mit einbezieht. In der Schweiz gehen wir von der Therapiefreiheit der Medizinalpersonen aus. Alles andere wäre ein schwerwiegender Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit von Ärzten und Therapeuten, notabene ohne Verfassungsgrundlage. Wenn der Bundesrat also die Therapieverfahren regeln möchte, dann muss er einen entsprechenden Gesetzentwurf vorlegen, nicht aber dieses Problem auch noch sachfremd im Heilmittelgesetz regeln wollen.

2. Die offene Formulierung von Absatz 1 Litera c lässt zudem durch Verordnung weitere unvorhersehbare Einschränkungen zu. Dies ist abzulehnen. Gemäss Artikel 164 BV muss alles Wichtige im Gesetz selber stehen. Es geht nun nicht an, dass durch bundesrätliche Verordnung weitere Therapien wie beispielsweise komplementärmedizinische Heilverfahren ausgeschlossen werden könnten. Dem Verordnungsgeber würde damit ein Beurteilungs- und Eingriffsrecht in die Hände gelegt, das seinesgleichen suchen würde.

3. Eine derartige Regelung greift auch in die Hoheit der Kantone ein. Bekanntlich können die Kantone selber bestimmte Berufsarten wie die der Naturheilärzte regeln. Die vom Bundesrat vorgesehene Regel würde dieses in der Bundesverfassung den Kantonen vorbehaltene Recht nun plötzlich unterlaufen. Das ist abzulehnen.

In der Kommission wurde mir entgegengehalten, dass die offene Formulierung nötig sei, weil dann auch noch neue, heute unbekannte therapeutische Möglichkeiten erfasst werden könnten. Auch dieses Argument überzeugt nicht. Die Forschung geht auch in der Medizin weiter. Deswegen schon heute quasi prophylaktisch eine Blankodelegation an den Bundesrat vorzunehmen, ist in einem gewaltenteiligen System nicht rechtsstaatlich und widerspricht unserer Bundesverfassung.

Ich bitte Sie, den Antrag der Minderheit zu unterstützen.