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Schmid-Federer Barbara · Nationalrat · 2012-12-12

Schmid-Federer Barbara · Nationalrat · Zürich · Fraktion CVP-EVP · 2012-12-12

Wortprotokoll

Ich rede zuerst zur Minderheit Ingold zu Artikel 14a: Integrationsmassnahmen sind das Instrument zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung. Der Anspruch besteht für versicherte Personen, welche aus vorwiegend psychischen Gründen seit sechs Monaten oder mehr zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig sind. Schon Bundesrat Burkhalter war der Meinung, man solle die Dauer der Integrationsmassnahmen nicht beschränken, insbesondere im Hinblick auf die Situation von psychisch erkrankten Menschen; um diese geht es hier ja im Wesentlichen. Bei psychisch Kranken ist mit Rückfällen zu rechnen. Es gibt Fälle, in denen Massnahmen wiederholt werden müssen und man nicht sagen kann, über welche Zeitspanne sich diese erstrecken werden. Wir alle erwarten, dass Integrationsmassnahmen greifen. Es wird auch alles dafür getan. Wenn das Parlament nun aber fixe Zeitlimiten einsetzt, dann können viele Integrationsmassnahmen gar nicht seriös umgesetzt werden. Um da zu dauerhaften Lösungen zu kommen, braucht es flexible Strukturen. Auch der Ständerat wollte zuerst zeitliche Limiten einführen, liess sich dann aber überzeugen, dass dies im gegebenen Kontext falsch ist. Sollen Limiten Einsparungen bringen? Genau das wird nicht der Fall sein. Es würde zum Gegenteil der Mission führen, die hier erfüllt werden muss. Ich bitte Sie daher, der Mehrheit zu folgen.

Nun zur Minderheit Heim: Gemäss Gerichts- und Durchführungspraxis geht es bei den zusätzlichen Kosten, die in Artikel 16 Absatz 1 erwähnt werden, immer nur um jene Kosten, welche einer Person infolge Invalidität zusätzlich entstehen, um sogenannte behinderungsbedingte Mehrkosten. Dieser Grundsatz ist im geltenden Artikel 16 mit aller Klarheit festgehalten: "Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen [PAGE 2174] Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen ..." In Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung heisst es dazu: "Einem Versicherten entstehen aus der erstmaligen beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten, wenn seine Aufwendungen für die Ausbildung wegen der Invalidität jährlich um 400 Franken höher sind, als sie ohne Invalidität gewesen wären." Das ist eine klare Abgrenzung.

Die Kommissionsmehrheit beantragt nun, zusätzlich zu erwähnen, dass nur "Anspruch auf Ersatz der behinderungsbedingten Mehrkosten" besteht. Es bleibt unerfindlich, weshalb die Kommissionsmehrheit diesen Zusatz verlangt, obschon er bereits im Gesetz und in der Verordnung steht. Ich weiss nicht, was genau sie damit festhalten will. Auf jeden Fall ist der Zusatz aus unserer Sicht überflüssig. Was die Mehrheit vorschlägt, ist bereits geregelt.

Ich bitte Sie demnach, dem Antrag der Minderheit Ingold zuzustimmen.

Zu Artikel 7c: Dieser Artikel enthält einen Begriff, der in der Rechtsetzung nicht üblich ist; das Wort "einladen" beinhaltet keine Verpflichtung, sondern einen Wunsch. Niemand weiss so genau, was damit gemeint ist. Nach der Prüfung verschiedener Formulierungen ist die Kommission des Ständerates zum Entscheid gelangt, dass dieser Absatz zu streichen und durch keine andere Formulierung zu ersetzen sei. Die Mehrheit stimmt dem zu.

Im Namen der CVP/EVP-Fraktion bitte ich Sie, bei Artikel 7c der Mehrheit zu folgen.