Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2011-12-12
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2011-12-12
Wortprotokoll
Sie weiten jetzt mit Absatz 1 dieses Artikels den Zugang zur unentgeltlichen Rechtsvertretung aus. Das macht Sinn, und das unterstützt der Bundesrat, denn wenn die Grundlagen für die Entscheidung besser aufgearbeitet werden, können auch die Verfahren beschleunigt werden. Herr Ständerat Minder hat in seinem Eintretensvotum gesagt, er möchte eigentlich, dass die ganzen Beschwerdeverfahren von den Asylsuchenden selber bezahlt werden müssten; er hat aber keinen entsprechenden Antrag gestellt. Bei Absatz 1 geht es gerade darum, die unentgeltliche Rechtspflege auszuweiten, weil es sinnvoll ist.
Warum schlagen Ihnen der Bundesrat und die Mehrheit Ihrer Kommission aber vor, diesen zusätzlichen erleichterten Zugang zur unentgeltlichen amtlichen Verbeiständung für Dublin-Verfahren sowie für Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuche auszunehmen? Der Grund ist ganz einfach der, dass beim Dublin-Verfahren völkerrechtlich ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Für dieses Verfahren ist der erleichterte Zugang zur unentgeltlichen Rechtsvertretung also eigentlich nicht nötig. Es gibt selbstverständlich eine Beschwerdemöglichkeit, aber das relevante Verfahren findet in einem anderen Staat statt. Bei den Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen haben die Betroffenen im Erstverfahren ja bereits von dieser zusätzlichen unentgeltlichen Rechtspflege profitiert. In diesem ganzen ersten Verfahren galt also auch für sie diese ausgeweitete unentgeltliche Rechtspflege. Wir sind der Meinung, dass es bei den Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen nicht auch noch diese zusätzliche Möglichkeit geben soll. Wenn wir das im bisherigen Rahmen behalten, gibt es auch bei diesen Verfahren nach wie vor die Möglichkeit, Zugang zur unentgeltlichen amtlichen Verbeiständung zu haben - aber eben keinen erleichterten Zugang.
Aus Sicht des Bundesrates ist es vertretbar, die drei genannten Fälle - Dublin-Verfahren, Mehrfachgesuche und Wiedererwägungsgesuche - vom erleichterten Zugang auszunehmen.