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AB 181091

Egerszegi-Obrist Christine · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2011-12-12

Wortprotokoll

Zunächst zu Absatz 3: Ich bitte Sie, zu beachten, dass es heisst: "Keine Flüchtlinge sind Personen, die einzig wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind ..." Das relativiert ein wenig die Aussagen, die Kollege Hêche in seiner Begründung gemacht hat.

Es ist so: Im Jahre 2006 hat das Bundesverwaltungsgericht ein Grundsatzurteil veröffentlicht, wonach die Bestrafung von Dienstverweigerung und Desertion in Eritrea unverhältnismässig streng sei und deshalb als politisch motiviert einzustufen sei. Die betroffenen Personen seien deshalb in der Schweiz als Flüchtlinge anzuerkennen. Das hatte Konsequenzen. Im Jahre 2005 waren in der Schweiz insgesamt 159 Asylgesuche von Personen aus Eritrea eingereicht worden. Nach der Veröffentlichung dieses Grundsatzurteils nahm die Zahl dieser Asylgesuche deutlich zu. So hatten wir 2006 bereits 1297 Asylsuchende. 2010 waren es 1799. Eritrea ist das zweitwichtigste Herkunftsland von Asylsuchenden in der Schweiz. Allein im zweiten Quartal 2011 waren es bereits 1155 Asylsuchende. Das hat die Kommission dazu bewogen, hier die vorliegende Bestimmung ganz klar anzunehmen.

Bei Artikel 3 Absatz 3 wird beantragt, dass Personen, die einzig wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, in der Schweiz nicht als Flüchtlinge anerkannt werden und kein Asyl erhalten. Erweist sich jedoch nach Ablehnung des Asylgesuchs der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, weil z. B. im Herkunftsland eine unmenschliche Behandlung droht, wird eine vorläufige Aufnahme angeordnet. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes soll auch mit der vorgeschlagenen Änderung Beachtung finden. Dies bedeutet, dass Wehrdienstverweigerer und Deserteure, die eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, weiterhin als Flüchtlinge anerkannt werden und in der Schweiz Asyl erhalten. Dies wird auch von der Flüchtlingskonvention verlangt. Wehrdienstverweigerung und Desertion werden in der Praxis aber oft als Asylgrund geltend gemacht, selbst wenn keine asylrelevanten Gründe vorliegen.

Zum Antrag Jenny: Wir haben ihn in der Kommission besprochen. Herr Reimann hat ihn dort wortwörtlich so eingebracht. Wir sind der Meinung gewesen, dass das so nicht geht. Wir haben den Antrag mit 6 zu 1 Stimmen bei 2 Enthaltungen abgelehnt. Wir haben nämlich eine ihm [PAGE 1122] entsprechende Forderung in Artikel 54. Herr Jenny will sie dort streichen und in Artikel 3 anfügen. Wir haben uns in der Kommission überzeugen lassen, dass das nicht der richtige Weg ist. Der Grund, den Herr Jenny jetzt angeführt hat - dass jemand aus Iran kommt, hier politisch tätig sein will und nachher nicht mehr zurückgehen kann -, ist nicht stichhaltig. Wir haben neu in den Artikeln 115 und 116 vorgesehen, dass dies ein Missbrauch wäre, und haben so festgelegt, dass dies nicht geht. Auch dieser Fall wäre also durch den vorliegenden Artikel 3 abgestützt.

Ich bitte Sie, bei Absatz 3 der Mehrheit zu folgen und bei Absatz 4 den Antrag Jenny abzulehnen.

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