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Schenker Silvia · Nationalrat · 2012-06-13

Schenker Silvia · Nationalrat · Basel-Stadt · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-06-13

Wortprotokoll

Seit gestern Mittag ist bekannt, dass zusätzlich zu Artikel 3 Absatz 3 noch weitere Artikel im Dringlichkeitsrecht behandelt werden sollen. Dazu etwas Grundsätzliches: Die Art und Weise, wie hier versucht wird, in Nacht- und Nebelaktionen zu legiferieren, ist äusserst bedenklich. Wir haben in der Schweiz nicht griechische Verhältnisse. Wir sind nicht im Kriegszustand. Es gibt ein paar Tausend Menschen, die den Weg in die Schweiz schaffen und hier ein Asylgesuch stellen. Wenn wir als hochentwickeltes Land mit den Ressourcen, die uns zur Verfügung stehen, nicht in der Lage sind, diese Situation zu bewältigen, ohne zu Notrecht greifen zu müssen, dann ist uns nicht mehr zu helfen.

Wenn ein Gesetz im dringlichen Verfahren behandelt wird, werden die Volksrechte teilweise ausgehebelt. Das Gesetz tritt sofort in Kraft und kann erst im Nachhinein mit einem gewonnenen Referendum wieder aufgehoben werden. Ein solches Vorgehen rechtfertigt sich nur dann, wenn die Angelegenheit keinen Aufschub duldet. Aus meiner Sicht gibt es keinen Grund, Teile dieser Vorlage im Dringlichkeitsrecht zu [PAGE 1088] behandeln. Auch wenn es Handlungsbedarf gibt, z. B. bei der Frage der Unterkünfte und bei der Verfahrensdauer, so heisst das nicht, dass via Notrecht vorgegangen werden muss.

Zu Artikel 3: Wer in Eritrea den Militärdienst verweigert, ist an Leib und Leben bedroht. Es handelt sich also um einen sogenannten echten Flüchtling. Wenn also ein Eritreer Asyl bekommt, ist das korrekt und entspricht dem eigentlichen Sinn des Asylgesetzes. Dass aus Eritrea viele Asylsuchende kommen, gefällt jedoch der Kommissionsmehrheit nicht. Nun soll also der Flüchtlingsbegriff im Asylgesetz korrigiert werden. Das Vorgehen zeigt, wie scheinheilig Äusserungen wie die folgende sind: Wir sind ja schon dafür, dass die echten Flüchtlinge in der Schweiz bleiben dürfen. Das Verhalten der Kommissionsmehrheit zeigt, dass solche Äusserungen die wahren Absichten kaschieren. Wie die Debatte in der Kommission gezeigt hat, geht es der Mehrheit der Staatspolitischen Kommission darum, die Zahl der Asylsuchenden und auch die Zahl der Personen, die Asyl erhalten, zu reduzieren. Nur ein Asylsuchender, der nicht in die Schweiz kommt, ist ein guter Asylsuchender. Damit wird ausser Acht gelassen, dass nur ein Bruchteil der Menschen, die auf der Flucht sind, den Weg in die Schweiz überhaupt schafft. Es wird auch ausser Acht gelassen, wie viele Menschen unter äusserst prekären Bedingungen irgendwo auf der Welt in einem Flüchtlingslager darauf warten, dass sie irgendwo wieder eine Heimat finden.

Lassen Sie es mich noch einmal auf den Punkt bringen: Auch wenn die Verfahren für die Asylgesuche zu lange dauern, auch wenn wir Mühe haben, genügend Unterbringungsplätze zu finden, auch wenn es Asylsuchende gibt, die ein nichtakzeptierbares Verhalten an den Tag legen: Wir sind nicht im Kriegszustand, wir sind kein Land, das kurz vor dem Bankrott steht. Wir können das Asylgesetz auf dem ordentlichen Weg beraten und verabschieden. Es gibt keinen einzigen Grund, der eine dringliche Behandlung dieses oder weiterer Artikel rechtfertigt.

Ich bitte Sie, bei Absatz 3 den Antrag der Minderheit zu unterstützen.

In Absatz 4 geht um die Frage, ob der Flüchtlingsbegriff weiter eingeengt werden soll. Mit meiner Minderheit II beantrage ich Ihnen in Bezug auf diese Frage, beim geltenden Recht zu bleiben, das heisst, den Flüchtlingsbegriff nicht weiter einzuengen. Die Fassung der Mehrheit versucht, einen komplexen Sachverhalt, nämlich die Frage der Nachfluchtgründe, in eine Formulierung zu packen. Da sich die Mehrheit nicht ganz sicher war, ob sie damit nicht die Flüchtlingskonvention verletzt, hat man am Schluss des neuen Artikels noch den Satz hinzugefügt: "Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention." Die Flüchtlingskonvention müssen wir aber immer einhalten, ob der Satz hier steht oder nicht. Diese Formulierung ist also umständlich und letztlich untauglich.

Worum handelt es sich, wenn von Nachfluchtgründen die Rede ist? Mit Nachfluchtgründen sind Verhaltensweisen oder Äusserungen gemeint, die sich während oder nach der Flucht ergeben oder zeigen. Dabei ist zu bedenken, dass es absolut legitime sogenannte Nachfluchtgründe gibt, welche dazu führen, dass die Person an Leib und Leben bedroht sein kann. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn jemand zum Christentum konvertiert, wenn jemand zu seiner sexuellen Orientierung steht oder wenn eine asylsuchende Person bei einem Wechsel des Regimes, der im Herkunftsland stattfindet, hier in der Schweiz politisch tätig ist.

All die von mir aufgeführten Nachfluchtgründe würden mit der von der Minderheit I (Fehr Hans) formulierten Fassung des Flüchtlingsbegriffs nicht mehr berücksichtigt. Mit dieser Fassung würde die Flüchtlingskonvention verletzt. Es lässt sich also sagen, dass sowohl die Fassung der Mehrheit als auch die Fassung der Minderheit I (Fehr Hans) nicht akzeptabel sind.

Sie folgen darum am besten meiner Minderheit II, welche die Streichung von Absatz 4 verlangt und somit beim geltenden Recht bleibt.