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Tschäppät Alexander · Nationalrat · 2012-06-13

Tschäppät Alexander · Nationalrat · Bern · Sozialdemokratische Fraktion · 2012-06-13

Wortprotokoll

Ich spreche zu Artikel 8, zur Mitwirkungspflicht, und zur Frage, was geschieht, wenn der Asylsuchende bei der Erarbeitung seines Gesuches nicht mitwirkt, eventuell sogar abtaucht. Die Sanktion ist klar, sein Gesuch wird formlos abgeschrieben. Die Frage ist dann: Darf er noch ein neues Gesuch innert einer gewissen Frist oder nach einer gewissen Frist stellen?

Mein Antrag soll ein Kompromiss sein. Es ist klar, dass es die Sanktion braucht, denn wer nicht mitwirkt, wer abtaucht, ohne Gründe zu haben, dessen Gesuch soll man nicht weiter behandeln; damit habe ich kein Problem. Es gehört zu den Selbstverständlichkeiten in diesem Land, dass man, wenn man ein Gesuch stellt, auch mitwirkt und hilft, das Gesuch zeitgerecht und richtig zu behandeln. Es ist klar, dass es Sanktionen braucht, wenn die Mitwirkung nicht erfolgt und diese Selbstverständlichkeit nicht beachtet wird. Die formlose Abschreibung ist für mich daher kein Problem.

Ich bin aber gegen den zweiten Punkt der Sanktionskette, nämlich den Umstand, dass der Asylsuchende als Folge der Nichtmitwirkung und der Abschreibung seines Gesuchs drei Jahre lang kein neues Gesuch stellen kann. Wieso bin ich gegen diesen zweiten Punkt? Wer nicht mitwirkt oder abtaucht, ist in der Regel nicht verschwunden. Er hält sich sehr oft noch in unserem Land auf - einfach illegal, er ist abgetaucht. Wenn er dann wieder auftaucht, ist das Problem mit dem Verbot der erneuten Antragstellung nicht gelöst; er ist [PAGE 1089] wieder da, es liegt aber kein materieller Asylentscheid vor. Damit wird das Problem einfach auf die Kantone abgewälzt. Will der Kanton nämlich eine solche Person wegweisen, muss er zuerst das Non-Refoulement-Prinzip überprüfen, denn ein Wegweisungsvollzug ohne Überprüfung wäre eine Verletzung der Genfer Flüchtlingskonvention, wäre nicht konventionskonform.

Der Hinweis der Kommissionsmehrheit, wonach die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vorbehalten bleibt, mag zwar zur Beruhigung des Gewissens beitragen, verbessert aber für die Kantone die Misere nicht, wenn sie vollziehen müssen. Wenn also ein untergetauchter Asylbewerber wieder auftaucht und während dreier Jahre kein Gesuch stellen darf, wird er mit grosser Wahrscheinlichkeit nicht einfach unser Land verlassen, sondern wieder abtauchen und in die Illegalität gehen. Das ist genau das, was wir nicht haben wollen. Das Ziel muss es sein, eine solche Person wegweisen zu können, wenn das Non-Refoulement-Prinzip nicht dagegen spricht oder wenn er nicht nachträglich noch ein Asylgesuch begründen kann.

Wie geschieht es nun in der Praxis? Der Kanton wird sich an den Bund bzw. das Bundesamt für Migration wenden, weil er ja Länderinformationen braucht, um überhaupt zu wissen, welche Situation im entsprechenden Land herrscht. Deshalb ist den Kantonen gedient, wenn sie einen materiellen Entscheid haben, der auf Bundesebene gefällt worden ist. Aber zu diesem Entscheid kommen eben die Kantone nicht, weil ja der Nichtmitwirkungswillige kein Gesuch mehr stellen darf und deshalb auch kein materieller Entscheid mehr vorliegt. Er gilt dann als illegal Anwesender. Der Kanton ist für ihn verantwortlich und müsste eben, wenn er ihn wegweisen wollte, zuerst die Non-Refoulement-Gründe prüfen.

Es wäre bedeutend klüger, wenn wir die Möglichkeit der erneuten Asylantragstellung offenlassen und nicht verbieten würden - weil die Person, wie gesagt, auch unter dem Eindruck des Verbots nicht gegangen ist - und dann unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass die Person die Mitwirkung verweigert hat, rasch, materiell, inhaltlich und rechtsstaatlich korrekt entscheiden würden. Dann haben wir auch in den Kantonen eine klare Grundlage, damit eine Wegweisung vollzogen werden kann, ohne dass wir in irgendeiner Form Menschenrechte verletzen oder die Missachtung der Mitwirkungspflichten nicht sanktionieren.

In dem Sinne möchte ich Sie bitten, bei Artikel 8 Absatz 3bis meine Minderheit zu unterstützen.