Glättli Balthasar · Nationalrat · 2012-06-13
Glättli Balthasar · Nationalrat · Zürich · Grüne Fraktion · 2012-06-13
Wortprotokoll
Herr Blocher, Sie haben gesagt, wir müssten die Verantwortung tragen. Ich kann Ihnen einleitend sagen: Ich trage sehr gerne die Verantwortung dafür, dass die Rechtsweggarantie in diesem Lande bestehen bleibt.
Meine beiden Minderheitsanträge zu den Artikeln 106 und 110 betreffen zwei Teile des Beschwerdeverfahrens.
Zum ersten Antrag, zum Minderheitsantrag bei Artikel 106 Absatz 1 Buchstabe c: Da geht es darum, dass es bei einer Beschwerde weiterhin die Möglichkeit geben muss, die Unangemessenheit einer Entscheidung zu rügen. Es war, das haben wir in der Kommission gesehen, selbst für die Juristinnen und Juristen, die dort vertreten waren, nicht ganz einfach, uns zu erklären, was genau der Unterschied zwischen Ermessensüberschreitung und Unangemessenheit ist. De facto ist es so: Wenn man die Möglichkeit einer Unangemessenheitsprüfung bei einer Beschwerde hier nicht drinlässt, hat die Verwaltung ein weiteres Feld, in dem sie selbstständig entscheiden kann. Wenn man dagegen die Unangemessenheit rügen kann, dann kann das Gericht eine Ermessenspraxis, welche die Gerichte geschaffen haben, in verschiedenen Fällen durchsetzen und für ihre Einhaltung sorgen, in dem Sinne also auch für mehr Rechtsgleichheit besorgt sein.
Zum zweiten Antrag, zum Minderheitsantrag II bei Artikel 110a Absatz 2: Hier geht es ja grundsätzlich um die unentgeltliche Rechtspflege. Ich möchte einleitend sagen, dass in der Subkommission, wo wir uns ja auch vertiefter mit dieser ganzen Problematik befasst haben, vonseiten der Rekursinstanzen immer wieder betont wurde, dass die Qualität der Rechtsschriften oder auch allfälliger Rekurse vonseiten beider Parteien - des Bundesamtes, aber auch der Asylsuchenden - für eine rasche und faire Erledigung wesentlich ist. Wenn Sie gute Rechtsschriften haben, kann das Gericht schneller entscheiden. Es ist leider so, dass sich gerade auch im Asylrecht immer wieder Gestalten tummeln, so sage ich jetzt mal, die aus der Not dieser Menschen Geld herausschlagen, indem sie sich quasi als Anwälte anbieten, aber keine wirklich qualifizierten Rechtsschriften produzieren.
Es gab - ich möchte das nur der Vollständigkeit halber anfügen - durchaus auch Bemerkungen über die Qualität der Rechtsschriften des BFM, wonach auch dort noch, so hiess es, ein ziemlicher Optimierungsbedarf bestehe, dessen Umsetzung auch zur Beschleunigung der Verfahren beitragen sollte. Dazu kann man sagen, dass das BFM ja wieder einmal mit einer Reorganisation beschäftigt ist - vielleicht lässt sich das in der Reorganisation der Reorganisation dann auch noch mitberücksichtigen.
Mir geht es darum, dass dieser Rechtsschutz, diese Unterstützung auch bei den Dublin-Verfahren zur Verfügung steht. Man sagt immer, dass diese Dublin-Verfahren ein ziemlicher Automatismus seien, da gebe es nicht viel zu entscheiden, ergo müsse auch die Qualität der Rekurse nicht besonders gut sein. Ich möchte einfach daran erinnern, dass es immer wieder Fälle gegeben hat - es waren wenige, aber es waren wichtige -, bei welchen Grundsatzentscheide gefällt worden sind. Ich nenne insbesondere die Situation in Griechenland, teilweise auch die Situation in Italien, wo es eben darum geht, dass man, wenn man die Flüchtlingskonvention einhalten will, nicht den Dublin-Bestimmungen folgen und die Leute einfach dorthin zurückschieben kann. Denn dort kriegen sie kein brauchbares Verfahren, sondern sie kriegen entweder gar kein Verfahren, oder dann kann sogar eine widerrechtliche Rückschaffung in ein Land erfolgen, in welchem diese Personen bedroht sind. Aus diesem Grund sind diese wenigen Entscheide, bei welchen es wirklich kompliziert wird und bei welchen man wirklich eben auch eine qualifizierte Rechtsschrift vorlegen muss, von einer grossen Wichtigkeit - nicht nur für einzelne Personen, sondern für viele Personen.
Aus diesem Grund lege ich Ihnen ans Herz, auch meinem Minderheitsantrag zu Artikel 110a Absatz 2 zuzustimmen.