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Humbel Ruth · Nationalrat · 2012-06-13

Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP-EVP · 2012-06-13

Wortprotokoll

Ich vertrete die Mehrheit der CVP/EVP-Fraktion, welche bei diesen Artikeln, insbesondere auch bei der Frage des Familienasyls, die Kommissionsmehrheit unterstützt. Es geht bei diesem Entscheid über das Familienasyl eben nicht um die Frage, ob ein Familiennachzug möglich ist oder nicht, sondern es geht einzig um den Status der Familienmitglieder. In dieser Frage sind wir auch mit der ständerätlichen Kommission einig, welche der parlamentarischen Initiative Müller Philipp 10.483, "Kein Flüchtlingsstatus für Familienangehörige", Folge gegeben hat. Im Familienasyl haben alle Mitglieder Flüchtlingsstatus, selbst wenn einzelne Familienmitglieder keinen Fluchtgrund geltend machen können. In der Folge können Familienangehörige auch z. B. bei schwerem Fehlverhalten nicht mehr weggewiesen werden, weil für Flüchtlinge ein stärkerer Schutz besteht. Auch wenn wir diesen Artikel streichen, ist der Familiennachzug gewährleistet. Personen, denen Asyl gewährt wird, haben Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, und nach dem Ausländergesetz gibt die Aufenthaltsbewilligung das Recht zum Familiennachzug. Einzelne Massnahmen und deren Auswirkungen sind eben immer im Zusammenhang des Gesetzes zu beurteilen.

Gemäss Artikel 17 Absatz 2 des Asylgesetzes erlässt der Bundesrat ergänzende Bestimmungen über das Asylverfahren, um der speziellen Situation von Frauen und Minderjährigen gerecht zu werden. In der Asylverordnung 1 wurde diese Bestimmung konkretisiert, d. h., bei Familien, Ehepaaren und eingetragenen Partnerschaften hat jede urteilsfähige asylsuchende Person Anspruch auf Prüfung ihrer eigenen Asylvorbringen. Das hat also nichts mit dem Familienasyl zu tun und bringt auch keinen zusätzlichen Verwaltungsaufwand, wie es von der Frau Bundesrätin ausgeführt wurde. Auch wenn wir das Familienasyl streichen, bleibt ein spezielles Verfahren für Familienangehörige gewährleistet. Der Familiennachzug bleibt für anerkannte Flüchtlinge gewährleistet, weshalb es auch im Vergleich zum Familiennachzug bei anderen Ausländern mit Aufenthaltsbewilligung richtig und gerecht ist, zureisende Familienmitglieder von Flüchtlingen nicht dem besonderen Schutz des Flüchtlingsstatus zu unterstellen.

Die Mehrheit der CVP/EVP-Fraktion unterstützt die Kommissionsmehrheit auch bei den Artikeln 60 und 64. Die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an Flüchtlinge soll sich nach dem Ausländergesetz richten, und die Verkürzung eines Aufenthalts im Ausland von drei Jahren auf ein Jahr als Voraussetzung für das Erlöschen des Asyls erachten wir als angemessen.