Humbel Ruth · Nationalrat · 2012-06-13
Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP-EVP · 2012-06-13
Wortprotokoll
Ist es menschenunwürdig, wenn Flüchtlinge, welche in ihrem Land bedroht, an Leib und Leben gefährdet sind, bei uns für die Dauer des Asylverfahrens den erforderlichen Schutz, Unterkunft, Verpflegung, Kleider und medizinische Versorgung bekommen? Das ist doch die Frage. Mit der Mehrheit der CVP/EVP-Fraktion bin ich der Meinung, dass Nothilfe nicht unmenschlich ist, denn wir gehen davon aus, dass Menschen, die in ihrem Land verfolgt und bedroht werden, bei uns Schutz und nicht Geld suchen. Eine Minderheit der CVP/EVP-Fraktion ist der Meinung, dass die Differenzierung zwischen Sozialhilfe für Asylsuchende im Verfahren und Nothilfe bei abgewiesenen Gesuchen beibehalten werden soll.
Zur Nothilfe: Es wird beispielsweise behauptet, dass weniger Geld für Asylsuchende zu mehr Kriminalität führen könne. Abgesehen davon, dass eine solche Aussage geradezu zynisch ist, bestätigt der Schlussbericht des BFM vom Februar, "Langzeitbeziehende in der Nothilfe", dass diese Konsequenz nicht eintritt. Es ist der Bevölkerung aber schwer zu erklären, weshalb auch straffällige Asylsuchende mit Sozialhilfe unterstützt werden. [PAGE 1125]
In der Kommission habe ich mich bei dieser Frage der Stimme enthalten, weil ich den Systemwechsel rechtlich und faktisch abgeklärt haben wollte. Inzwischen haben wir ein Gutachten des EJPD, das zum Schluss kommt, dass die Gewährung von Not- statt Sozialhilfe sowohl verfassungskonform als auch EMRK-konform ist und dass sie auch nicht gegen die Genfer Flüchtlingskonvention verstösst. Rechtlich ist dagegen also nichts einzuwenden.
Auch aus der Praxis wird der Antrag unterstützt, sofern man den Gesetzestext kennt. Es wurde bereits beim Eintreten darauf hingewiesen, dass sich der Schweizerische Städteverband gegen diesen Systemwechsel ausgesprochen hat. Der Städteverband geht bei seiner Beurteilung aber von einem falsch verstandenen Nothilfebegriff aus, wenn er beispielsweise schreibt, dass die Sozialhilfe Beschäftigungsprogramme zuliesse, die Nothilfe jedoch nicht. Das wurde gestern fälschlicherweise auch in einem "10 vor 10"-Beitrag so vermittelt.
Das stimmt einfach nicht, und ich möchte Ihnen Artikel 88 Absatz 2bis zitieren. Wir gehen ja jetzt bei diesem Artikel generell vom überarbeiteten Konzept und vom Zusatzantrag Müller Philipp aus. Artikel 88 Absatz 2bis lautet in der Fassung der Minderheit Müller Philipp wörtlich: "Die Nothilfepauschalen für Asylsuchende während der Dauer des Asylverfahrens sind eine Entschädigung für die Gewährung der Nothilfe sowie die obligatorische Krankenpflegeversicherung und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungskosten und die Kosten für Beschäftigungsprogramme." Im Übrigen ist gemäss Artikel 82 Absatz 1 laut Zusatzantrag Müller Philipp "den Bedürfnissen von besonders verletzlichen Personen während der Dauer des Asylverfahrens angemessen Rechnung zu tragen". Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehören zu besonders verletzlichen Personen namentlich Familien, Traumatisierte und Gebrechliche.
Auch diese Forderung des Städteverbandes ist also erfüllt. Die Nothilfepauschale für Asylsuchende während der Dauer des Verfahrens ist etwas anderes und umfasst weiter gehende Leistungen als die Nothilfe nach einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid. Diese Differenzierung ist zur Kenntnis zu nehmen.
Die klare Mehrheit der CVP/EVP-Fraktion hat dies getan und stimmt daher dem Antrag der Minderheit Müller Philipp zu.