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Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · 2015-06-10

Schneider Schüttel Ursula · Nationalrat · Freiburg · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-06-10

Wortprotokoll

Ich vertrete in Block 1 zwei Minderheiten.

Die eine, eher kleinere betrifft Artikel 3 Absatz 2 Litera c des Gesetzentwurfes, bei welcher wir in der Kommission über die zwei kleinen Wörter "vermutlich" und "wahrscheinlich" diskutiert haben. Eine der Voraussetzungen, damit der Bundesrat die Sperrung von Vermögenswerten in der Schweiz anordnen kann, ist, dass diese Vermögenswerte durch Korruption, ungetreue Geschäftsbesorgung oder andere Verbrechen erworben wurden. Und hier kommt nun eben die Frage, ob dies "vermutlich" oder "wahrscheinlich" geschehen ist. Juristerei kann Wortklauberei sein, und ich finde es immer gefährlich, wenn in der Gesetzgebung Begriffe schnell, schnell durch andere Begriffe ersetzt werden. Auf den ersten Blick scheint zwar kein Unterschied zwischen den Begriffen "vermutlich" und "wahrscheinlich" zu bestehen, aber wenn dem wirklich so wäre, könnte ja auf eine Ersetzung verzichtet und die Feinarbeit allenfalls noch der Redaktionskommission überlassen werden. Meines Erachtens ist es ein Unterschied, ob Vermögenswerte "vermutlich" oder "wahrscheinlich" durch Korruption erworben wurden. Mit dem Wörtchen "wahrscheinlich" werden die Hürden höher gesetzt, es werden höhere Anforderungen gestellt.

J'aimerais me référer aussi au texte en français, qui est encore plus clair à mon avis. Là, le projet du Conseil fédéral prévoit: "... on peut supposer que les valeurs patrimoniales ont été acquises par des actes de corruption ou de gestion déloyale ou d'autres crimes." La version de la majorité propose d'ajouter "... il apparaît vraisemblable que les valeurs patrimoniales ..." L'expression "vraisemblable" est beaucoup plus forte; elle nécessite beaucoup plus d'indices.

Ich denke also, dass die Hürden höher gesetzt werden, wenn man von "wahrscheinlich" spricht, als wenn man von "vermutlich" spricht. Falls mir der Bundesrat jedoch bestätigen sollte, dass er keinen Unterschied zwischen diesen [PAGE 1004] beiden Begriffen sieht, bin ich gerne bereit, meinen Minderheitsantrag zurückzuziehen.

Mein zweiter Minderheitsantrag betrifft Artikel 13. Hier geht es im Wesentlichen darum, dass die Meldestelle dem Herkunftsstaat im Zusammenhang mit Rechtshilfeersuchen an die Schweiz nicht nur Informationen, sondern auch Beweismittel übermitteln kann. Artikel 13 enthält nämlich eine der begrüssenswerten Neuerungen gegenüber dem geltenden Recht und der geltenden Praxis: Die Meldestelle für Geldwäscherei kann Informationen, einschliesslich Bankinformationen, die sie in Anwendung dieses Gesetzes erlangt hat, an den Herkunftsstaat übermitteln. Damit kann dem Herkunftsstaat ermöglicht werden, ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz zu stellen oder zu untermauern. Diese Klausel ist zentral, damit ein rechtsstaatlich einwandfreies Verfahren durchgeführt werden kann.

Artikel 13 ist allerdings an mehreren Stellen zu einschränkend formuliert. Die Meldestelle soll die Informationen in Form eines Berichtes übermitteln. Ein ausreichend substanziiertes Rechtshilfeersuchen kommt aber meines Erachtens nicht ohne Beweismittel aus. Es nützt wenig, wenn die Meldestelle ihr zur Verfügung stehende Beweismittel zurückhalten muss und darüber bloss in allgemeinen Worten zusammenfassend informieren darf.

Auch ist nicht einzusehen, und das ist der zweite Punkt in diesem Minderheitsantrag, weshalb allein dem Herkunftsstaat ermöglicht werden soll, ein Rechtshilfegesuch zu stellen. Möglicherweise liegen in der Schweiz Informationen und Beweismittel vor, die auch andere Rechtsstaaten in den Stand versetzen könnten, kriminell erworbene Vermögenswerte aufzuspüren. Eine Übermittlung soll daher auch an andere Staaten möglich sein. Entsprechende Einschränkungen, die teilweise im Geldwäschereigesetz enthalten sind, sollen konsequenterweise als nicht anwendbar erklärt werden. Die entsprechende ergänzte Liste finden Sie in Absatz 2; ich gehe nicht auf die Details dieser Aufzählung ein.

Ich ersuche Sie, meinen Minderheitsanträgen zuzustimmen.

[VS]

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Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen

Le débat sur cet objet est interrompu