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Markwalder Christa · Nationalrat · 2015-06-10

Markwalder Christa · Nationalrat · Bern · FDP-Liberale Fraktion · 2015-06-10

Wortprotokoll

Die Fraktion der FDP/die Liberalen begrüsst einstimmig das vorliegende Gesetz über die Sperrung und Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen. Wir haben ein grosses Interesse an einem starken und integren Finanzplatz, der sich im harten internationalen Wettbewerb behaupten kann, dank einer guten Reputation, exzellenten Dienstleistungen und grossem langjährigem Know-how.

Dieses Gesetz dient dazu, das Vertrauen in den Finanzplatz Schweiz zu stärken, sofern es rechtsstaatlich korrekt ausgestaltet ist. Die Kommission hat in einigen für uns wichtigen Punkten Präzisierungen und Verbesserungen angebracht, die wir allesamt unterstützen und auf die ich noch selektiv eingehen werde. Schliesslich geht es in diesem Gesetz um einen grundrechtlich hochsensiblen Bereich, nämlich um Eingriffe in die verfassungsmässig geschützte Eigentumsgarantie, die nicht nur für Schweizerinnen und Schweizer gilt, sondern auch für Ausländerinnen und Ausländer sowie für ausländische Kunden von Schweizer Finanzdienstleistern. Deshalb ist es besonders wichtig, dass in diesem Gesetz die rechtsstaatlichen Garantien der Bundesverfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention vollumfänglich Anwendung finden und unbestimmte Rechtsbegriffe vermieden werden.

Die Schweiz hat im Umgang mit Potentatengeldern, wir haben es bereits gehört, während der letzten 25 Jahre im internationalen Vergleich eine Vorbildrolle entwickelt. Deshalb ist es wichtig, dass die Praxis des Bundesrates, nämlich die zwei Säulen Prävention und Repression, nun eine formell-gesetzliche und demokratisch legitimierte Grundlage erhält und der Bundesrat seine Sperrverordnungen nicht mehr auf Notrecht bzw. direkt auf die Bundesverfassung, nämlich Artikel 184 Absatz 3, stützen muss.

Das neue Gesetz regelt den ganzen Prozess von der Sperrung über die Einziehung bis zur Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte, womit das Bundesgesetz über die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte politisch exponierter Personen, das sich nur auf die Rückerstattung beschränkte, aufgehoben werden kann. Überdies enthält das neue Gesetz Bestimmungen, wie die Schweiz betroffenen Staaten Unterstützung anbieten kann, damit diese in der Lage sind, genügend begründete und formal korrekte Rechtshilfeersuchen zu stellen.

Es ist ein evidentes Problem, auch dies wurde bereits ausgeführt, dass den Schwellen- und Entwicklungsländern laut Schätzungen der Weltbank durch Amtsträgerbestechung jedes Jahr zwischen 20 und 40 Milliarden US-Dollar entzogen werden. Dies entspricht etwa 20 bis 40 Prozent der Beträge der weltweit jährlich geleisteten Entwicklungszusammenarbeit. Die Schweiz hat in den letzten Jahren eine Vorreiterrolle in der Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte übernommen. So konnte die Schweiz in den letzten fünfzehn Jahren rund 1,8 Milliarden Franken zurückerstatten, während die Weltbank schätzt, dass weltweit in dieser Zeitspanne insgesamt ein Volumen von 4 bis 5 Milliarden US-Dollar in die betroffenen Länder zurückgeführt wurde.

Aufgrund des arabischen Frühlings und des Umsturzes in der Ukraine haben sich die Sperrungen dieser Gelder in der Schweiz gehäuft. Dies ist mit ein Grund, warum die vorliegende formell-gesetzliche Grundlage notwendig ist. Zudem sind auch auf internationaler Ebene von der Schweiz unterstützte oder initiierte Bestrebungen im Gang, das Problem unrechtmässig erworbener Vermögenswerte zu regeln. Denn das isolierte Handeln einzelner Staaten macht keinen Sinn, wenn diese Vermögenswerte dann in andere Finanzplätze abfliessen. Nur eine gute internationale Koordination sorgt dafür, dass veruntreute oder durch Betrug und andere Delikte ergaunerte Gelder durch die Restitution schliesslich der Bevölkerung in den Herkunftsstaaten zugutekommen. Dies ist nicht nur für die wirtschaftliche Entwicklung in diesen Staaten wichtig, sondern, wie der Bundesrat in seiner Botschaft richtigerweise schreibt, auch als Beitrag zur Gerechtigkeit und zur Einhaltung rechtsstaatlicher Grundsätze.

Ausländische politisch exponierte Personen, die ihre Macht missbraucht haben, müssen auch aus unserer freisinnigen Sicht für ihr Handeln verantwortlich gemacht werden. Wir legen wie der Bundesrat grossen Wert auf die rechtsstaatlichen Grundsätze. Aus unserer Sicht ist die Gesetzesvorlage bezüglich dieser Grundsätze während der Beratung in der Kommission verbessert worden. Lassen Sie mich konkret auf zwei Beispiele eingehen.

Das erste Beispiel betrifft die engere Definition der nahestehenden Personen: Die Kommissionsmehrheit verlangt, dass in Artikel 1, Artikel 2 Buchstabe b und Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b sowie Buchstabe c Ziffer 2 der Begriff "ihnen nahestehende Personen" durch den Begriff "ihnen nahestehende beteiligte Personen" ersetzt wird. Damit wird ausgeschlossen, dass wir in unserer Rechtsordnung eine Art Sippenhaft einführen. Das wollen wir nicht, denn es würde unserer Rechtstradition und unseren rechtsstaatlichen Prinzipien widersprechen. Schliesslich darf man niemanden allein aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses unter einen schwerwiegenden Generalverdacht stellen. Vielmehr müssen diejenigen Personen identifiziert und bestraft werden, die konkrete aktive oder passive Unterstützung von Korruption oder Geldwäscherei geleistet haben. Das hat mit dem Verwandtschaftsgrad nichts zu tun, sondern allein mit strafrechtlichen Tatbestandsmerkmalen. Deshalb bitte ich Sie im Namen unserer Fraktion, der Kommissionsmehrheit zu folgen.

Das zweite Beispiel befindet sich im 4. Abschnitt bei Artikel 14 Absatz 3 und betrifft die Frage der Verjährung bei der Einziehung von Vermögenswerten. Der Bundesrat beantragt, dass diesbezüglich keine Verjährung der Strafverfolgung oder der Strafe geltend gemacht werden kann. Doch dies wäre eine neue Unverjährbarkeitsregel. Solche Regeln haben wir schon bei früheren Gelegenheiten aus rechtsstaatlichen Überlegungen und aufgrund des verfassungsmässigen Prinzips der Verhältnismässigkeit bekämpft, damals notabene gemeinsam mit dem Bundesrat. Selbstverständlich gilt die Unverjährbarkeit auch bei Annahme der Formulierung gemäss Kommissionsmehrheit für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie für alle weiteren Delikte gemäss Artikel 264 des Strafgesetzbuches.

Die Mehrheit fordert, allein rechtsstaatlichen Prinzipien folgend, dass die Verjährung der Strafverfolgung oder der Strafe nur nach Massgabe des Strafrechts geltend gemacht werden kann. Das bedeutet nicht, dass irgendwelche Potentaten mit ablaufenden strafrechtlichen Verjährungsfristen geschützt werden. Denn mit dem vorliegenden Gesetz und den Unterstützungsmassnahmen sollen ja gerade die entsprechenden Vorkehren getroffen werden, dass innert kurzer Fristen Rechtshilfe geleistet wird. In der bundesrätlichen Botschaft wird diesbezüglich auch ausgeführt, dass eine verzögerte Rückerstattung aufgrund eines Umsturzes und seiner verworrenen politischen und juristischen Situation nicht im Interesse der Schweiz sei. Deshalb liegt es in unser aller Interesse, nicht eine neue Unverjährbarkeitsregel einzuführen, sondern unter Einhaltung geltender rechtsstaatlicher Regeln die Verfahren möglichst zu beschleunigen.

In diesem Sinne bitte ich Sie im Namen der FDP-Liberalen Fraktion, auf diese Gesetzesvorlage einzutreten und jeweils der Kommissionsmehrheit zu folgen.