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preparatory:AB 181899

Huber-Hotz Annemarie · Bern · 2004-09-27

Wortprotokoll

Der Antrag Parmelin bezweckt eigentlich dasselbe, was auch das ganze neue Vernehmlassungsrecht bezweckt, nämlich eine Straffung des Verfahrens und eine Einschränkung des Vernehmlassungsverfahrens. Allerdings bin ich nicht ganz glücklich mit der Art und Weise der Formulierung des Antrages.

Einerseits bedauere ich, dass die Pflicht für den Bundesrat und für die parlamentarischen Kommissionen wegfällt, eine konferenzielle Vernehmlassung zu begründen. Gemäss Antrag Parmelin wird sie nur noch bei äusserster Dringlichkeit verwendet. Diese Begründungspflicht scheint mir aber wichtig zu sein, weil es vor allem auch im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens sinnvoll sein kann, gewisse Vernehmlassungsadressaten konferenziell einzuladen. Es kann also neben der Dringlichkeit, welche absoluten Vorrang hat, auch noch andere Gründe für ein konferenzielles Vernehmlassungsverfahren geben, und das sollte begründet werden müssen. Andererseits habe ich ein wenig Mühe mit der Abstufung "Dringlichkeit" und "äusserste Dringlichkeit". Ich glaube, es ist wichtig - wie es das Konzept des Bundesrates auch vorschlägt -, dass man konferenzielle Vernehmlassungen nur noch bei Dringlichkeit durchführt oder wenn anders begründete Fälle vorliegen. Ich habe bereits die parlamentarischen Kommissionen erwähnt.

Deshalb möchte ich Sie bitten, beim Konzept des Bundesrates zu bleiben und den Antrag Parmelin abzulehnen. Falls er aber durchgeht, müsste man im Ständerat zumindest die Formulierung noch einmal überprüfen.