Janiak Claude · Nationalrat · 2004-09-27
Janiak Claude · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2004-09-27
Wortprotokoll
Die Untersuchungen der Geschäftsprüfungsdelegation über die Beziehungen des Schweizer Nachrichtendienstes mit dem südafrikanischen Apartheidregime begannen im November 2001 und wurden in einem Bericht am 26. August 2003 veröffentlicht. Gleichzeitig ordnete damals der Vorsteher des VBS eine Administrativuntersuchung über die nachrichtendienstlichen Beziehungen der Schweiz zu Südafrika und die Rechtskonformität gewisser Aktenvernichtungen an. Parallel dazu wurde auch noch ein Ermittlungsverfahren bei der Bundesanwaltschaft geführt.
Die ganze Thematik war also zu gewissen Zeiten Gegenstand dreier paralleler Verfahren, was fast zwangsläufig zu Abgrenzungs- und Koordinationsproblemen führte. Die Geschäftsprüfungsdelegation hat deshalb in einem zusätzlichen Bericht - er ist publiziert - am 30. September 2003 beschrieben, auf welche Probleme sie gestossen ist und was für Beeinträchtigungen sie erfahren hat. Sie ist in diesem Bericht zur Schlussfolgerung gekommen, dass interne Administrativuntersuchungen parlamentarischen Untersuchungen den Vortritt lassen müssen. Aus diesem Grunde beantragte die Geschäftsprüfungsdelegation, ins Parlamentsgesetz eine Regelung aufzunehmen, welche für parlamentarische Untersuchungskommissionen bereits heute gilt.
Die Geschäftsprüfungskommission (GPK) leistete dem Antrag der Geschäftsprüfungsdelegation Folge und unterbreitet Ihnen die vorliegende parlamentarische Initiative. Es geht also lediglich um Tätigkeiten der Geschäftsprüfungsdelegation; es soll also nicht so weit kommen, dass die GPK die Aufsichtsfunktion über die Arbeit des Bundesrates wahrnimmt - sie hat ja nur die Oberaufsicht.
Bei den Tätigkeiten der Geschäftsprüfungsdelegation geht es jedoch auch um den Geheimbereich. Wenn die GPK die Delegation in diesem Bereich mit einer Untersuchung beauftragt, handelt es sich um gravierende Fragen, und da muss die Oberaufsicht ohne Behinderungen durch parallele Untersuchungen wahrgenommen werden können. Ich weise Sie etwa darauf hin, dass die Geschäftsprüfungsdelegation hinsichtlich der zu befragenden Personen weiter gehende Informationsrechte hat als die Verwaltung. Sie hat etwa die Möglichkeit, sie als Zeuginnen oder Zeugen zu vernehmen; ich verweise auf Artikel 154 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes. Es muss verhindert werden, dass Betroffene zweimal unter verschiedenen Voraussetzungen und mit verschiedenen Pflichten befragt werden.
Die GPK beantragt Ihnen, auf die vom Ständerat am 16. Juni 2004 beschlossene Vorlage einzutreten. Lediglich in Artikel 154bis Absatz 3 schlägt sie Ihnen eine vom Beschluss des Ständerates abweichende Formulierung vor: Es soll lediglich eines qualifizierten Mehrs der Delegation und nicht der Zustimmung aller Mitglieder bedürfen, um im Streitfall zu entscheiden, ob die Ermächtigung zur Anhebung oder Weiterführung einer parallelen personalrechtlichen oder administrativen Untersuchung erteilt werden soll oder nicht. Wir wollen sicherstellen, dass kein Mitglied hier beispielsweise Obstruktion betreiben kann. Es ist zu viel verlangt, wenn die ganze Delegation hier zustimmen muss; es könnte ja auch sein, dass jemand ausnahmsweise nicht verfügbar ist.
Wir beantragen Ihnen, dem Ständerat zuzustimmen und den Entwurf mit dieser kleinen Änderung anzunehmen.