Vallender Dorle · Nationalrat · 2003-09-23
Vallender Dorle · Nationalrat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-09-23
Wortprotokoll
Die Parlamentarische Initiative Janiak verlangt, das im Privatrecht kodifizierte Konkurrenzverbot ersatzlos zu streichen. Dabei schwebt dem Initianten aber gemäss seinen Aussagen in der Kommission vor, ein abgeschlossenes Konkurrenzverbot für nichtig zu erklären.
Die Kommission hat das Begehren geprüft und im Beisein von Vertretern der Verwaltung schliesslich mehrheitlich abgelehnt. Für die ablehnende Haltung der Kommissionsmehrheit sind folgende Überlegungen wegleitend:
Das Konkurrenzverbot ist vom Gesetzgeber genügend bestimmt formuliert worden, um den Interessenausgleich zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern auszutarieren. Dabei hat der Gesetzgeber explizit darauf verzichtet, einseitig den Arbeitgeber in seinen wirtschaftlichen Interessen zu schützen. Das Konkurrenzverbot ist nämlich nur verbindlich, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich Einblick in Daten des Geschäftes hat, die er bei Verlassen der Unternehmung zu seinem Vorteil bzw. zum Vorteil des nächsten Arbeitgebers ausnützen könnte. Das Konkurrenzverbot ist sodann nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen - also auf den konkreten Einzelfall bezogen - zu beschränken. Dies, damit das wirtschaftliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht ungebührlich eingeschränkt oder sogar verhindert wird.
Ein Konkurrenzverbot fällt zudem dahin, auch wenn es vertraglich vereinbart wurde, wenn der Arbeitgeber nachweisbar kein erhebliches Interesse mehr daran hat. Schliesslich hat ein reiches Richterrecht in der Vergangenheit dazu geführt, dass das Konkurrenzverbot heute für die Praxis leicht zu handhaben ist. Der Arbeitgeber weiss genau, dass eine unsachgerechte wirtschaftliche Fessel des Arbeitnehmers vom Gericht genauso wenig geschützt wird wie eine zu hohe finanzielle Fessel, mit der sich ein Arbeitnehmer dann freikaufen könnte. Genau daher - dies hat der Initiant zumindest in der Kommission anerkannt - beschäftigt das Konkurrenzverbot heute die Gerichte nicht mehr, denn die Praxis weiss, was sie darf und was nicht.
Wenn der Initiant zudem beliebt macht, ein Konkurrenzverbot entspreche einer liberalen Gesetzgebung heute nicht mehr, dann könnte man dieser Argumentation zunächst noch folgen. Das würde dann aber heissen, dass die Privatautonomie im Privatrecht gelten sollte. Dann wären die Vertragsparteien frei, ein Konkurrenzverbot zu vereinbaren. Allerdings will Kollege Janiak eben keine liberale Gesetzgebung im Gebiete des Arbeitsrechtes, weil er ja das Konkurrenzverbot für nichtig erklären will. Dies entspricht nach Auffassung der Kommissionsmehrheit kaum einer liberalen Gesetzgebung. Dagegen sucht die bestehende, ausziselierte Regelung des Konkurrenzverbotes den Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Die verlangte Schriftlichkeit schützt den Arbeitnehmer notabene vor übereiltem Handeln; eine Karenzzeitentschädigung zulasten des Arbeitgebers und die Auflagen der Einschränkung, des Konkurrenzverbotes, belassen dem Arbeitgeber einen minimalen Schutz, falls dennoch gegen das Konkurrenzverbot verstossen wird.
Nach Obligationenrecht Artikel 340b sind in aller Regel die Folgen eines verletzten Konkurrenzverbotes einzig der Ersatz des Schadens, der dem Arbeitgeber entsteht und auch von diesem zu beweisen ist, bzw. - falls vereinbart - die Zahlung einer Konventionalstrafe. Absatz 3 der Bestimmung, die Beseitigung des vertragswidrigen Zustandes, kommt kaum zur Anwendung, und das macht auch Sinn.
Ihre Kommission hat mit 10 gegen 9 Stimmen entschieden, der Initiative keine Folge zu geben. In Ergänzung zu dem, was vom Initianten und von der Sprecherin der Minderheit gesagt wurde, dass die Verwaltung der Initiative positiv gegenübersteht, möchte ich Ihnen aus dem Protokoll zur Kenntnis geben, dass der Vertreter des Bundesamts für Justiz erklärt hat: "Ich war erstaunt über diese Initiative, weil ich dachte, dass zu diesem Thema kein Handlungsbedarf besteht." Das spricht wohl für sich.