Lexipedia

Janiak Claude · Nationalrat · 2003-09-23

Janiak Claude · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-09-23

Wortprotokoll

Eine äusserst knappe Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen - 10 zu 9 Stimmen bei 1 Enthaltung - lehnt meine Parlamentarische Initiative mit der Begründung, die Vertragsfreiheit werde eingeschränkt, ab. Ferner wird geltend gemacht, in der Praxis bestünden keine Probleme. Beide Argumente halten einer genaueren Überprüfung nicht stand.

Die Vertragsfreiheit ist selbstverständlich ein hohes Rechtsgut. Sie gilt aber nicht schrankenlos, sondern muss sich daran messen lassen, ob sie nicht in Konkurrenz zu gewichtigeren Rechtsgütern steht. In der Literatur wird von namhaften Experten des Arbeitsvertragsrechtes darauf hingewiesen, dass die Vertragsfreiheit im Falle des Konkurrenzverbotes die Entfaltung der Persönlichkeit beeinträchtigt; den Interessen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern wird ohne Zweifel ungleich Rechnung getragen. Denn das Konkurrenzverbot beinhaltet eine einseitige Verpflichtung des Arbeitnehmers. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten ist die Freiheit von Arbeitnehmern oft dadurch eingeschränkt, dass sie vor der Wahl stehen, entweder entgegen ihrem Willen an einer Stelle zu bleiben und damit trotz innerer Kündigung auszuharren oder das Konkurrenzverbot zu verletzen und damit eine Konventionalstrafe in Kauf zu nehmen. Allein schon das Wort Strafe bringt zum Ausdruck, dass hier von ungleichen Ellen auszugehen ist. Es passt schlicht nicht zum Begriff und Inhalt der Vertragsfreiheit und widerspricht dem immer wieder geltend gemachten Gebot der Mobilität in der Arbeitswelt.

Selbstverständlich haben Arbeitgeber ein Interesse daran, dass austretende Arbeitnehmer bei ihrer künftigen Tätigkeit nicht von Geschäftsgeheimnissen profitieren. Hierfür bietet aber nicht das Konkurrenzverbot einen wirklichen Schutz, sondern vielmehr Artikel 321a Absatz 4 OR. Denn das Konkurrenzverbot ist zeitlich beschränkt und somit nur vorübergehender Natur. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist demgegenüber zeitlich unbeschränkt.

Die Initiative ist nicht etwa wirtschaftsfeindlich, sondern das genaue Gegenteil davon. Allein schon Professor Frank Vischer, ein Vertreter der Wirtschaft, der das Institut grundsätzlich infrage stellt, ist Garant für diese Behauptung. Für die Arbeitgeberschaft beinhaltet es im Übrigen in aller Regel ein erhebliches Prozessrisiko und stellt keinen wirklichen Schutz dar. Denn weder verhindert es, dass ein Arbeitnehmer eine andere Stelle antritt, noch stellt es sicher, dass die vereinbarten Beträge vor dem Richter auch standhalten. Die abschreckende Wirkung geht ihm damit ab. In der Praxis führt das jedenfalls bei Kadern und gesuchten Arbeitnehmern dazu, dass der neue Arbeitgeber die Strafe bezahlen muss, vergleichbar mit einer Transfersumme im Sport. Das ist nicht im Interesse der Wirtschaft.

Erstaunt bin ich auch über die Behauptung, das Instrument des Konkurrenzverbotes habe sich in der Praxis bewährt. Wer als Anwalt tätig ist, weiss, dass das genaue Gegenteil zutrifft: Es stellt regelmässig Juristenfutter dar. Das kann zwar uns Anwälte freuen, liegt aber weder im Interesse der Arbeitgeberschaft noch der Arbeitnehmerschaft.

Wir befinden uns in der ersten Phase einer Parlamentarischen Initiative. Im Rahmen der vertieften Diskussion über das Institut des Konkurrenzverbotes kann geprüft werden, ob eine komplette Streichung der richtige Weg ist oder ob sich bei hoch spezialisierten Berufen und Tätigkeiten Ausnahmen rechtfertigen; das heisst überall dort, wo Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer eine Kaderfunktion wahrnehmen und Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse für das Unternehmen einen zentralen Wert darstellen und sich allenfalls ein über Artikel 321a Absatz 4 OR hinausgehender Schutz rechtfertigt. Beizufügen ist dabei allerdings, dass in der Praxis das Konkurrenzverbot gerade bei Kaderfunktionen wenig Bedeutung hat, weil sich die Kader im Falle eines Wechsels auskaufen oder weil sie ausgekauft werden.

Abschliessend möchte ich erwähnen, dass sich das Bundesamt für Justiz bereit erklärt hat, die Parlamentarische Initiative entgegenzunehmen. Es ist auch von dieser Seite darauf hingewiesen worden, dass das Konkurrenzverbot von Anfang an sehr bekämpft worden ist und dass die Persönlichkeitsrechte sicher tangiert sind. Die Flexibilität, die man heute von Arbeitnehmern verlangt, kannte man bei der Einführung des Konkurrenzverbotes noch nicht. Das ist eben eine grosse Änderung. Auch auf die Risiken der Arbeitgeber ist hingewiesen worden. Die Möglichkeit der Aufhebung oder Reduktion des Konkurrenzverbotes und die Gerichtskosten können zudem zu bösen Überraschungen für Arbeitgeber führen.

Die Initiative wird von der überparteilichen parlamentarischen Arbeitsgruppe für Angestelltenfragen mitgetragen. Sie ist entstanden in intensiven Gesprächen mit den entsprechenden Arbeitnehmervertretern, vom Kaufmännischen Verein über die Verbände der chemischen Industrie bis hin zu Gewerkschaften. Diese Verbände verdienen es, ernst genommen zu werden. Sie können dies auch tun, indem Sie der Initiative Folge geben und eine vertiefte Diskussion im Rahmen der zweiten Phase ermöglichen.