Baumann J. Alexander · Nationalrat · 2003-09-23
Baumann J. Alexander · Nationalrat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-09-23
Wortprotokoll
Vorab muss ich Ihnen mitteilen, dass die Kommission auch diese kleine - also nicht grosse - Revolution, wie sie von Frau Thanei bezeichnet wird, ablehnt.
Frau Thanei hat am 14. März 2002 die Parlamentarische Initiative in Form des ausgearbeiteten Entwurfes eingereicht. Der Wortlaut ist für Artikel 324a Absatz 2 OR: "Sind bei Krankheit durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für einen Monat und nachher für jedes weitere Dienstjahr für einen zusätzlichen Monat zu bezahlen. Während der Dauer der Sperrfristen gemäss Artikel 336c OR ist der Lohn auf alle Fälle zu entrichten."
Nach geltendem Recht hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer - oder der Arbeitnehmerin - bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung, die in der Person des Arbeitnehmers liegt, so auch bei Krankheit, eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen worden ist. Sind keine längeren Vertragsfristen bzw. Zeitabschnitte bestimmt, "so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten". (OR Art. 324a Abs. 2)
Bekanntlich gibt es für die Lohnfortzahlung die so genannte Berner, Zürcher und Basler Skala: Mit diesen Skalen wird die beschränkte Zeit, während der der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist, je nach Anstellungsdauer festgesetzt. Diese Skalen sind nicht absolut, aber sie zeigen dem Richter die Breite des Spielraumes bei seinem Entscheid über die Dauer der Lohnzahlungspflicht. Die Initiantin möchte diese Zahlungspflicht schematisieren und zentral vereinheitlichen. Die Initiantin will zudem, dass während der Kündigungssperrfristen wegen Krankheit gemäss Artikel 336c OR zwingend eine Lohnfortzahlungspflicht in gleicher Dauer stipuliert werden solle.
Die Kommission beantragt Ihnen, der Initiative keine Folge zu geben.
Ich wiederhole hier nochmals die Meinung der Minderheit, wie sie von Herrn Gross Jost bereits mehrheitlich vorgetragen wurde. Die Minderheit der Kommission ist der Ansicht, dass die durch die Initiative aufgeworfenen Fragen auf Bundesebene geregelt werden müssten; nur so könnten die Beschäftigten gesamtschweizerisch gleich behandelt werden, nur so sei Transparenz gewährleistet. Der Gesetzgeber beabsichtigte ursprünglich, den Lohnanspruch nach dem ersten Dienstjahr von Fall zu Fall festzulegen. In der Praxis hat sich jedoch ein Skalensystem entwickelt. Nach der Ansicht der Minderheit steht dies nicht im Einklang mit dem Gesetz und führt zu Ungleichbehandlungen. Die Kommissionsminderheit betont ebenfalls, dass sich die Skalen weiterentwickeln und beinahe den Stellenwert von Gesetzen einnehmen würden. Der Gesetzgeber habe jedoch keinen Einfluss auf sie. Ausserdem sei nicht immer klar, welche Skala wo angewandt werden solle. Die Minderheit ist auch der Ansicht, dass Lohnfortzahlungspflicht und Kündigungssperrfrist aufeinander abgestimmt sein sollten. Es sei heikel und schwierig, den Arbeitnehmerinnen und -nehmern zu erklären, weshalb sie in einer Zeit, in der ihr Arbeitgeber ihnen nicht kündigen könne, keinen Lohn erhielten.
Die Mehrheit der Kommission betont, dass Fragen der Dauer des Lohnanspruches und dessen Garantie während der Kündigungssperrfrist sowie die daraus ableitbaren Pflichten nach wie vor in den einzelnen Betrieben oder Branchen vertraglich geregelt werden müssen. Das vertragliche Vereinbarungsschema, auf dem unsere Wirtschaft aufbaut, funktioniert gut und gibt nur selten Anlass zu arbeitsrechtlichen Konflikten. Es ist deshalb nicht im Sinne des Systems, mit einer gesetzlichen Bestimmung Anreize zum Abschluss einer Krankentaggeldversicherung zu schaffen und - wenn ein derartiger Vertrag nicht existiert - den Arbeitgeber zu verpflichten, den Lohn während der gesamten Sperrfrist nach Artikel 336 OR auszubezahlen. Fortschrittlichere Arbeitgeber, die bereits heute diese Anforderungen erfüllen, müssen nach wie vor einen Vorteil auf dem Arbeitsmarkt haben. Andernfalls würden jene, die eine grössere soziale Sicherheit anbieten, nicht belohnt. Ausserdem soll jede Branche einzeln geregelt werden, da Dauer und Häufigkeit der krankheitsbedingten Abwesenheiten unterschiedlich sind. Das hat ebenfalls Einfluss auf die Prämien und die Versicherungsdeckung.
Die Mehrheit der Kommission stellt sich ferner die Frage, ob Mindestregeln, die ungefähr 25 Prozent der Beschäftigten betreffen würden, also jene, die heute weder eine Krankentaggeldversicherung noch einen Gesamtarbeitsvertrag haben, nicht den grosszügigen freiwilligen Schutz gefährden würden, den die restlichen 75 Prozent geniessen. Die Koordination der Lohnfortzahlungsfrist mit der Kündigungssperrfrist von 180 Tagen ab dem sechsten Dienstjahr bietet in der Tat weniger Vorteile als die 720 Tage, die in der Regel bei einer Krankentaggeldversicherung abgedeckt sind. Die Arbeitgeber, die freiwillig einen Schutz von 720 Tagen versichert haben, könnten versucht sein, die Lohnauszahlung auf Maximum 180 Tage zu reduzieren.
Das geltende Recht legt fest, dass die entsprechende Lohnfortzahlung bei Krankheit, bei Unfall, bei Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes zu erbringen ist. Der Massstab dafür findet sich dann in Absatz 2 des gleichen Artikels. Dieser spielt also für alle Formen der Arbeitsverhinderung, deren Gründe in der Person des Arbeitgebers liegen. In ihrem ausgearbeiteten Entwurf beschränkt Frau Thanei diese Regelung der Dauer auf die Fälle von Krankheit. Was dann mit den anderen Fällen von Arbeitsverhinderung passieren soll, ist in diesem ausgearbeiteten Entwurf nicht vorgesehen. Jedenfalls wären diese bei Annahme des ausgearbeiteten Entwurfs überhaupt nicht mehr geregelt. Das wäre nicht nur für Arbeitnehmer schlecht, die privilegiert sind, ein Parlamentariermandat wahrzunehmen.
Namens der Kommission bitte ich Sie, der Parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.