Lexipedia

Thanei Anita · Nationalrat · 2003-09-23

Thanei Anita · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2003-09-23

Wortprotokoll

In Artikel 324a OR ist die Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberschaft für Fälle unverschuldeter Arbeitsverhinderung der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers geregelt. Meine Parlamentarische Initiative verfolgt drei berechtigte Ziele:

1. Die Rechtsvereinheitlichung: Heute ist im Gesetz vorgesehen, dass die Lohnfortzahlungspflicht für eine angemessene Zeit besteht, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und je nach der persönlichen Situation der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers. Der damalige Gesetzgeber ging von einer Einzelfallgerechtigkeit aus und stellte die Dauer der Lohnfortzahlung ins richterliche Ermessen.

Tatsache ist, dass die Gerichte damit überfordert wären und die Rechtssicherheit noch mehr auf der Strecke bliebe, als sie es heute schon tut. Deshalb haben die Gerichte drei Skalen aufgebaut, die Zürcher, die Basler und die Berner, mit grossen Unterschieden. Diese Skalen führen dazu, dass Lohnabhängige je nach Arbeitsort anders behandelt werden - dies bei einer Frage, die verfassungsgemäss gesamtschweizerisch geregelt werden müsste. Es kommt dazu, dass man in gewissen Kantonen teilweise nicht weiss, welche Skala zur Anwendung gelangt. Meine Initiative möchte diesen Missstand ausräumen.

2. Das zweite Ziel ist eine Koordination der Sperrfristen und Lohnfortzahlungen. Eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer, die oder der wegen Krankheit keinen Lohn erhält, ist mit grossen Schwierigkeiten konfrontiert. Diese Schwierigkeiten betreffen nicht selten auch ganze Familien. Die übrigen monatlichen Zahlungspflichten wie Mietzinse und Krankenkassenprämien bleiben bestehen, der Lohn entfällt allenfalls. Dies ist für den Gesundheitszustand nicht unbedingt förderlich. Deshalb rechtfertigt sich hier eine Verbesserung, das heisst, es muss eine längere Frist für diese Lohnfortzahlung, mindestens eine Koordination der Sperrfristen und dieser Lohnfortzahlungen vorgesehen werden.

Heute gibt es auch hier eine grosse Diskrepanz. Zum Beispiel kann vom zweiten bis zum fünften Dienstjahr bei Krankheit und anderer nicht verschuldeter Arbeitsverhinderung während 90 Tagen das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden. Die Lohnfortzahlungspflicht ist jedoch lediglich für eine kürzere Dauer vorgesehen.

3. Mein drittes Ziel ist folgendes: Diese Initiative soll die Arbeitgeberschaft ermuntern, eine Krankentaggeldversicherung zugunsten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abzuschliessen. Dies ist im Übrigen im Interesse beider Parteien, sowohl der Arbeitgeber wie auch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Es kommt dazu, dass diese Krankentaggeldversicherungen paritätisch finanziert wären, also nicht einseitig zulasten der Arbeitgeberschaft gingen. Im Übrigen verfügen heute bereits etwa 75 Prozent der Lohnabhängigen über eine solche Krankentaggeldversicherung, weshalb sich mit Annahme meiner Initiative nicht so viel ändert. Es handelt sich also nicht um eine grosse Revolution.

Ich bitte Sie, meiner Parlamentarischen Initiative Folge zu geben. Wir hatten eine starke Minderheit in der Kommission.