Schelbert Louis · Nationalrat · 2015-06-15
Schelbert Louis · Nationalrat · Luzern · Grüne Fraktion · 2015-06-15
Wortprotokoll
Beim Finanzmarktinfrastrukturgesetz geht es darum, den Finanzplatz zu stabilisieren, den Schweizer Instituten im Ausland, etwa in der EU, den Marktzutritt zu sichern und Anleger mit Transparenzvorschriften besser zu schützen. Das Gesetz fasst geltendes Recht in einem Erlass zusammen und versucht, wenn auch zögerlich, bestehende Risiken zu mindern. Es orientiert sich an internationalen Standards. In vielen Teilen sind sich die Räte einig, aber es gibt noch Differenzen.
Bei Artikel 78 folgen die Grünen der Mehrheit und dem Ständerat. Beim Datenzugang für ausländische Behörden würde damit eine Bestimmung zur Unzulässigkeit der Weiterleitung von Daten für Steuerzwecke gestrichen. Die Verwaltung hat dargelegt, dass die Streichung aus Gründen der Äquivalenz mit dem europäischen Markt wichtig ist. [PAGE 1084]
Artikel 93 gehört zum Kapitel über den Handel mit Derivaten. Es wird definiert, wer von den Bestimmungen ausgenommen wird. Für Bundesrat und Ständerat fallen die Bank für internationalen Zahlungsausgleich, die Nationalbank sowie Bund, Kantone und Gemeinden nicht darunter. Die Mehrheit der Kommission will Kantone und Gemeinden nicht ausnehmen, weil auch eine Gemeinde oder ein Kanton in Konkurs gehen könnten. Die Grünen empfehlen, nicht nur den Bund, sondern auch die Kantone und Gemeinden vom Geltungsbereich auszunehmen.
Als Beispiel wurde in der Kommission die Gemeinde Leukerbad genannt. Das Beispiel ist aber nicht so gut, wie es auf den ersten Blick scheint. Die Aufsicht der Kantone umfasst in der Regel Finanzen und politische Rechte. Der Kanton Wallis stand der Gemeinde bei, Leukerbad ging nicht in Konkurs. Es gibt die Gemeinde nach wie vor, aber sie stand von 1998 bis 2004 als erste Schweizer Gemeinde unter Zwangsverwaltung des Kantons. Im konkreten Fall funktionierte also die Aufsicht des Kantons Wallis; auch wenn es etwas dauerte, nahm der Kanton doch seine Verantwortung wahr.
Nun erstreckt sich der Antrag der Kommissionsmehrheit auch auf die Kantone. Vis-à-vis den Kantonen ist der Bund verpflichtet, ihre Autonomie und ihren Bestand zu garantieren. Auch sie sollen deshalb unter die Ausnahmen fallen.
In Artikel 93 Absatz 3 und in Artikel 103 Absatz 3 will die Minderheit den Katalog von Ausnahmen weiter ausdehnen. Im einen Fall geht es um bestimmte Derivate, im anderen um Meldepflichten. Wir Grünen haben schon in der ersten Lesung darauf hingewiesen, dieser Katalog sei kurz zu halten. Der Gesetzentwurf ist durchaus differenziert und schlägt nicht alle Unternehmen über einen Leisten. Wir folgen daher bei diesen Artikeln der Mehrheit.
Wichtig sind für uns Grüne die neuen Artikel 116a und 116b. Sie regeln Positionslimiten. Mit ihnen lässt sich die Zahl der von einer Person gehaltenen Warenkontrakte begrenzen. Der Sinn ist, zu verhindern, dass durch eine Übermacht bei einer Person der Markt destabilisiert oder die Preisentwicklung manipuliert werden kann. Börsen und Handelsplattformen wenden Positionslimiten bereits an. Sie sind nun rechtlich abzusichern. Das ist sinnvoll, auch im Zusammenhang mit der eidgenössischen Volksinitiative gegen die Nahrungsmittelspekulation. Handel mit Nahrungsmitteln soll der Versorgung dienen. Spekulation dagegen hat nicht die Interessen der Allgemeinheit im Auge, sondern private Interessen. Spekulation kann Nahrungsmittelpreise zum Steigen bringen und Angebote verknappen. Das vergrössert die Gefahr von Hunger und Elend. Die Schweiz ist einer der grössten Rohstoffhandelsplätze der Welt, viele der grössten Unternehmen der Branche haben ihren Sitz hier, namentlich in Genf und in Zug. Der Schweizer Gesetzgeber ist daher bei der Regulierung des Handels mit Rohstoffen mehr gefordert als irgendein anderer.
Artikel 148 regelt Sanktionen bei Verletzungen der Meldepflicht. In den bisherigen Beratungen wurden Sanktionen immer mehr gemildert. Das trifft auch hier beim Antrag der Mehrheit zu. Konkret geht es um fahrlässige Verletzung von Meldepflichten. Die Grünen unterstützen den Bundesrat und die Kommissionsminderheit. Die Verwaltung wies darauf hin, dass sich der Vorsatz einer Verletzung der Meldepflicht praktisch nicht nachweisen lässt. Wenn Meldepflichtverletzungen strafbar sein sollen, ist die Erfassung fahrlässigen Handelns deshalb unumgänglich.
Wir Grünen bitten Sie, im Sinne unserer Empfehlungen zu entscheiden.