Vogler Karl · Nationalrat · 2013-03-05
Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2013-03-05
Wortprotokoll
Vorab zur Ausgangslage der parlamentarischen Initiative "Transparenz auf dem Grundstücksmarkt": Gemäss Artikel 970a Absatz 1 ZGB können die Kantone die Veröffentlichung des Erwerbs von Grundeigentum vorsehen. Gemäss Absatz 2 von Artikel 970a ZGB dürfen die Kantone die Gegenleistung im Sinne einer negativen Abgrenzung nicht veröffentlichen bei einer Erbteilung, einem Erbvorbezug, einem Ehevertrag oder einer güterrechtlichen Auseinandersetzung, dies aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes. Bei allen anderen Eigentumsübertragungen ist die Veröffentlichung der Gegenleistung, sprich des Kaufpreises, zulässig.
Ganz kurz zur aktuellen Situation betreffend Publikation der Handänderungen von Grundstücken und der entsprechenden Gegenleistungen in der Schweiz: Gemäss einer von der Verwaltung durchgeführten Umfrage veröffentlichen heute 19 Kantone die Handänderungen; in 17 Kantonen erfolgt die Publikation ohne Aufführung der Kaufpreise, also der Gegenleistungen. Einzig die Kantone Genf und Jura publizieren auch die Kaufpreise. Ziel der vorliegenden parlamentarischen Initiative ist es, dass alle Kantone erstens die Handänderungen von Grundstücken publizieren und zweitens auch die jeweilige Gegenleistung öffentlich machen.
Begründet wird die parlamentarische Initiative - Sie haben es gehört - im Wesentlichen und zusammengefasst damit, dass die Preistransparenz für einen funktionierenden Grundstücksmarkt wichtig sei. Die Publikationspflicht wirke preisdämpfend und schaffe Transparenz und sei ein wichtiger Indikator für die Konjunkturentwicklung; schliesslich sei die Preistransparenz auch ein wichtiges Informationsinstrument für die Mieterinnen und Mieter und wirke der Immobilienspekulation und der Geldwäscherei entgegen.
Ihre Kommission teilt diese Meinung nicht und beantragt mit 14 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben.
Zu diesem Beschluss haben vor allem die folgenden Überlegungen geführt:
1. Heute haben die Kantone die Möglichkeit, Handänderungen zu publizieren, und zwar mit oder ohne die Gegenleistungen. Aus föderalistischen Gründen sollen die Kantone weiterhin selber entscheiden können, ob eine Handänderung publiziert werden soll und, wenn ja, ob mit oder ohne Gegenleistung.
2. Eine zwingende Publikation, insbesondere jene der Gegenleistung, sprich des Kaufpreises, ist unter dem Aspekt des Schutzes der Privatsphäre sehr problematisch, vorab, wenn es sich um Handänderungen bei Familienvermögen handelt. Ein öffentliches Interesse an einer entsprechenden Publikation besteht nicht.
3. Für die Kommissionsmehrheit bedeutet Preistransparenz nicht einfach, dass der Staat alle Grundstücksübertragungen publizieren muss, sondern dass der bzw. die Einzelne die Möglichkeit hat, sich hierüber informieren zu lassen. Diese Möglichkeit besteht: Immobilienpreise können über Makler, Banken, Inserate, Datenbanken usw. in Erfahrung gebracht werden.
4. Es ist umstritten, ob eine Publikation der Gegenleistung die Immobilienspekulation tatsächlich dämpft und ob sie generell preisdämpfend wirkt. Es ist sehr wohl möglich, dass Preistransparenz die Grundstückpreise im Gegenteil in die Höhe treibt.
5. Die Preistransparenz schaukelt etwas vor, was sie nicht erfüllen kann: Jede Liegenschaft ist einzigartig, jeder Verkauf erfolgt in einem individuellen Kontext; es ist daher falsch, zu meinen, vom einen Kaufpreis könne ohne Weiteres auf einen anderen geschlossen werden.
6. Die Kommissionsmehrheit vermag die mit Blick auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Spekulation behaupteten Vorteile einer Publikationspflicht nicht zu erkennen, auch wenn das, unter Hinweis auf einen Fall im Kanton Genf, immer wieder moniert wird. [PAGE 61]
So weit zusammengefasst die Überlegungen der Kommissionsmehrheit. In ihrem Namen ersuche ich Sie, der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben. Ihre Kommission hat ihren Entscheid wie gesagt mit 14 zu 7 Stimmen bei 1 Enthaltung gefällt.