Baader Caspar · Nationalrat · 2013-03-05
Baader Caspar · Nationalrat · Basel-Landschaft · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2013-03-05
Wortprotokoll
Das Ziel des Antrages der Minderheit II ist es, die von den Bürgerinnen und Bürgern selbst bezahlten Aus- und Weiterbildungskosten steuerlich vollumfänglich zum Abzug zuzulassen. Warum? Es soll ein Anreiz geschaffen werden, dass sich die Bürgerinnen und Bürger aus- und weiterbilden. Gleichzeitig geht es darum, die Ausbildungskosten den Weiterbildungskosten gleichzustellen; das ist heute nicht der Fall.
Die Weiterbildung umfasst heute im steuerrechtlichen Sinn diejenigen Bildungsmassnahmen, die zum Erhalt der beruflichen Stellung oder zur Umschulung notwendig sind. Diese Weiterbildungskosten sind gemäss der Regelung in Artikel 26 DBG als Gewinnungskosten unbeschränkt abzugsfähig; das ist entscheidend. Dagegen dienen die Ausbildungskosten der Befähigung, eine höhere berufliche Stellung übernehmen zu können. Diese Ausbildungskosten sind heute nach Artikel 34 DBG nicht abzugsfähig.
Diese Unterscheidung führt in der Praxis immer wieder zu grossen Abgrenzungsschwierigkeiten und beschäftigt die Gerichte.
Nehmen Sie das folgende Beispiel eines Chemikers: Wenn ein Chemiker in einem Betrieb bereits eine geschäftsführende Rolle innehat und einen MBA macht, dann kann er die anfallenden Kosten als Weiterbildungskosten vollständig abziehen. Wenn ein Chemiker aber im Labor steht und den MBA macht, in der Hoffnung, dass er später einmal befördert wird, dann gilt das als Ausbildung, und er kann diese Kosten überhaupt nicht abziehen. Das wollen der Ständerat, die Mehrheit, aber auch die Minderheit II mit einem neuen Aus- und Weiterbildungsabzug ändern. Sie wollen damit auf diese Unterscheidung verzichten.
Der Ständerat und die Kommissionsmehrheit wollen allerdings diesen Abzug auf 12 000 Franken limitieren - die Minderheit II nicht. Diese Limitierung durch den Ständerat und die Mehrheit im Bereich der Weiterbildungskosten bedeutet gegenüber der heutigen Rechtslage eine massive Verschlechterung; denn heute sind die Weiterbildungskosten, beispielsweise des geschäftsführenden Chemikers, der den MBA macht, vollumfänglich abzugsfähig. Es darf unseres Erachtens nicht das Ziel einer Revision sein, ausgerechnet die berufliche Weiterbildung gegenüber heute schlechterzustellen; dies vor allem, wenn man bedenkt, dass gemäss der Aufstellung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 31. Oktober 2012, welche der WAK des Nationalrates vorgelegen hat, die Variante des Ständerates dem Bund 10 [PAGE 40] Millionen Franken an Mindererträgen bringt und die Variante der Minderheit II 15 Millionen Franken. Das heisst, die Differenz zwischen den beiden Varianten ist minimal, sie beträgt 5 Millionen Franken. Es ist in Anbetracht der geringen Differenz unseres Erachtens nicht zu verantworten, die Weiterbildung gegenüber heute schlechterzustellen als heute. Auch bei den Kantonen ist die Differenz nämlich minimal. Sie beträgt 20 Millionen Franken für alle Kantone. Das macht nicht einmal 1 Million Franken pro Kanton.
Ich bitte Sie deshalb eindringlich, zur Förderung der individuellen Aus- und Weiterbildung der Minderheit II zu folgen und einen unbegrenzten Abzug zu schaffen. Dann haben Sie im Bereich der Weiterbildung die heutige Lösung und im Bereich der Ausbildung eine Gleichstellung mit derselben.