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Müller Philipp · Nationalrat · 2013-03-05

Müller Philipp · Nationalrat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2013-03-05

Wortprotokoll

Am 22. Januar dieses Jahres wurden in der WAK-NR die Doppelbesteuerungsabkommen mit Portugal, Bulgarien, Slowenien, Tschechien, Turkmenistan und Peru beraten. Bereits am 12. November 2012 hatte die WAK-NR das Doppelbesteuerungsabkommen mit Irland beraten. Alle sieben Doppelbesteuerungsabkommen wurden mit der Vereinbarung einer Bestimmung über den Informationsaustausch gemäss Artikel 26 [PAGE 47] des OECD-Musterabkommens ergänzt oder neu ausgehandelt. Zur Erinnerung: Es ist die Strategie des Bundesrates, künftig in alle neuen und zu revidierenden Doppelbesteuerungsabkommen Amtshilfeklauseln aufzunehmen. Bislang sind 40 Doppelbesteuerungsabkommen mit einem Artikel zum Informationsaustausch gemäss Artikel 26 des OECD-Musterabkommens unterzeichnet worden; 28 dieser 40 Abkommen sind bereits in Kraft. Der Nationalrat behandelt die heutigen sieben Abkommen als Erstrat.

Zum Abkommen mit Irland: Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Irland wurde mit einer Amtshilfeklausel nach Artikel 26 des OECD-Musterabkommens ergänzt. Das ursprüngliche Doppelbesteuerungsabkommen stammt aus dem Jahre 1966. Es ist zudem 1980 revidiert worden. Die Kommission bittet Sie mit 17 Stimmen ohne Gegenstimme, aber bei 6 Enthaltungen zuzustimmen.

Weiter hat Ihre Kommission an dieser Sitzung eingehend darüber diskutiert, wie Gruppenanfragen gestützt auf die revidierten bzw. neuausgehandelten Doppelbesteuerungsabkommen gehandhabt werden können. Der Standard der OECD wurde bekanntlich im Sommer 2012 erweitert. Neu sind konkrete Anfragen auch zugelassen, wenn diese auf eine genau definierte Gruppe von Steuerpflichtigen abzielen, bei denen also aufgrund zahlreicher Indizien davon ausgegangen werden muss, dass sie ihren Steuerpflichten im ersuchenden Staat nicht nachgekommen sind. Die Schweiz beantwortet solche Gruppenanfragen seit dem Inkrafttreten des Steueramtshilfegesetzes, also seit dem 1. Februar 2013.

Gemäss Interpretation des Bundesrates entsprechen die revidierten bzw. neuausgehandelten Abkommen dem erweiterten Standard. Er vertritt die Auffassung, dass dort, wo im Doppelbesteuerungsabkommen nicht ausdrücklich steht, dass es um Einzelanfragen geht, für Gruppenanfragen eine ausreichende Grundlage existiert - dies zusammen mit dem Steueramtshilfegesetz.

Das aber ist in der Kommission infrage gestellt worden. Einzelne Kommissionsmitglieder gingen davon aus, dass ein Gericht entscheiden muss, ob die Grundlage für Gruppenanfragen in den Doppelbesteuerungsabkommen dieser Art genügend ist. Der Kommission wurde erläutert, dass in Abgrenzung zu "fishing expeditions" eine eindeutige Identifikation der betroffenen Person möglich sein muss. Das Gruppenersuchen muss so gestellt sein, dass aufgrund eines spezifischen Vorgehens einer Anzahl von Personen ein bestimmtes Verhaltensmuster erkennbar ist. Fragen wurden in der Kommission zudem zum Stand des Peer-Review-Prozesses des Global Forum gestellt.

Beim Zeitplan für die Aushandlung weiterer Doppelbesteuerungsabkommen und bei der Frage der Notifikation eines Amtshilfegesuches geht es darum, dass die Schweiz die zweite Phase der Peer Review noch zu bestehen hat.

Noch kurz zu den Abkommen mit Portugal, Bulgarien, Slowenien, Tschechien, Turkmenistan und Peru. Auch in diesen sechs Doppelbesteuerungsabkommen ist der Informationsaustausch gemäss Artikel 26 des OECD-Musterabkommens geregelt worden. Die Kommission hat sämtlichen Abkommen zugestimmt und bittet Sie, dies ebenfalls zu tun. Der Ordnung halber gebe ich Ihnen noch die Stimmenverhältnisse bekannt: Beim Doppelbesteuerungsabkommen mit Portugal waren es 16 zu 0 Stimmen bei 4 Enthaltungen, bei jenem mit Turkmenistan 17 zu 0 Stimmen bei 5 Enthaltungen, bei jenen mit Bulgarien, Slowenien, Tschechien und Peru 12 zu 0 Stimmen bei 10 Enthaltungen.