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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2013-03-05

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2013-03-05

Wortprotokoll

Wir haben hier einmal mehr Doppelbesteuerungsabkommen zu behandeln, und zwar fünf ergänzte und zwei neue. Diese passen eigentlich alle in das Schema, über das wir schon diskutiert haben, und sie stützen sich auf den Beschluss des Bundesrates vom März 2009, als wir uns entschieden haben, den OECD-Standard im Bereich des Informationsaustauschs - es geht um Informationsaustausch - zu übernehmen, als wir eben unseren Vorbehalt zurückgezogen haben. Wir haben seither verschiedene Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen, haben bestehende Abkommen revidiert, immer bezüglich dieser Informationsaustauschklausel. Bis heute haben wir 40 Doppelbesteuerungsabkommen mit einer Bestimmung über den Informationsaustausch nach Artikel 26 des OECD-Musterabkommens abgeschlossen; 30 davon sind in Kraft.

Daneben haben wir auch die Diskussion über die TIEA, diese Abkommen, die nicht über den Informationsaustausch in Steuersachen hinausgehen, also nicht noch andere Fragen behandeln, wie beispielsweise die Doppelbesteuerung bei Dividenden usw. Der Bundesrat hat in seinem Bericht den Doppelbesteuerungsabkommen klar den Vorrang vor diesen TIEA gegeben, bei denen wir mit Staaten und Jurisdiktionen Verträge über den Austausch von Informationen im Steuerbereich abschliessen können, bei denen wir aber nicht weiter gehen. Wir sagen aber nicht, dass es eine Einschränkung in Bezug auf die TIEA gibt. Wir sagen, dass wir aus entwicklungspolitischen, auch aus steuerpolitischen Überlegungen - Stichwort "Integrität des Finanzplatzes" - durchaus standardmässige und konforme Amtshilfebestimmungen auch mit diesen TIEA vereinbaren können und wollen.

Wir haben im Übrigen jetzt, im Januar dieses Jahres, drei solche Abkommen - mit Jersey, mit Isle of Man und mit Guernsey - in London paraphiert. Das sind solche Abkommen, die sich wirklich nur auf den Austausch von Informationen im Steuerbereich beziehen und nicht eigentliche Doppelbesteuerungsabkommen sind.

Der Standard für solche Amtshilfeersuchen hat sich immer wieder geändert oder wird dauernd angepasst, und das Global Forum prüft im Rahmen seiner Peer Reviews die Einhaltung massgebender Amtshilfestandards in den angeschlossenen Staaten und Jurisdiktionen; das sind heute 118. Es möchte dafür sorgen, dass es bei diesem steuerlichen Informationsaustausch ein "level playing field" gibt.

Wir haben die erste Phase im Mai 2011 bestanden. Damals wurde darauf hingewiesen, dass wir drei Anforderungen noch nicht erfüllt haben: die Ausnahmeregelung bezüglich der Notifikation, die Identifikation bei Inhaberaktien und die genügende Zahl von Abkommen. Die Situation bei der dritten Anforderung ändert immer wieder. Wir haben 30 Abkommen, die in Kraft sind, und 40, die unterzeichnet sind. Ob die Anforderung erfüllt sein wird, wenn diese 40 Abkommen im Laufe dieses Jahres dann hoffentlich in Kraft sind, werden wir sehen. Jedenfalls wird der Bericht des Peer Review II im April 2013 vorliegen.

Der Bundesrat hat sich ja, um diese Anforderungen an Amtshilfeersuchen erfüllen zu können, im Februar 2011 entschieden, die Änderungen aufzunehmen, in denen wir festgehalten haben, wie man Steuerpflichtige identifiziert, wie man Informationsinhaber identifiziert, nicht mehr nur mit Name und Adresse. Wir haben uns zusammen mit Ihnen entschieden, in diesem Bereich den OECD-Standard zu übernehmen, und haben das in Form von Änderungsprotokollen, Verständigungsvereinbarungen oder Briefwechseln umgesetzt. Man kann sagen, dass heute mit wenigen Ausnahmen alle Doppelbesteuerungsabkommen der Schweiz mit einer Bestimmung über den Informationsaustausch nach Artikel 26 des OECD-Musterabkommens dem internationalen Standard entsprechen.

Zu den Gruppenersuchen: Es ist darauf hingewiesen worden, dass wir diese Diskussion geführt haben. Wieweit sind Gruppenersuchen möglich? Wieweit sind sie zulässig? Wo ist die Abgrenzung zur "fishing expedition"? Es ist ganz klar definiert, dass auch ein Gruppenersuchen eine genauer definierte Gruppe von Steuerpflichtigen betreffen muss und dass man davon ausgehen können muss, dass die Steuerpflichtigen ihre Steuerpflichten im ersuchenden Staat nicht erfüllt haben. Auch die Personen, die in der Gruppe betroffen sind, müssen also genau identifiziert werden.

Die OECD hat den Standard von Gruppenersuchen am 18. Juli 2012 veröffentlicht. Gruppenersuchen sind für uns auch verbindlich. Wir haben im Steueramtshilfegesetz festgelegt, dass wir Gruppenersuchen ab dem 1. Februar 2013, ab Inkrafttreten dieses Gesetzes, anerkennen wollen. Anders gesagt: Sachverhalte, die Gruppen betreffen, werden ab dem 1. Februar 2013 anerkannt und entsprechend in Amtshilfeersuchen behandelt.

Das Steueramtshilfegesetz - das geht an die Adresse von Frau Nationalrätin Leutenegger Oberholzer - hat Geltung für alle Doppelbesteuerungsabkommen mit Ergänzungen und Anpassungen gemäss Artikel 26 des OECD-Musterabkommens. Es gilt nicht grundsätzlich für alle Steuerabkommen.

Zu den Amtshilfebestimmungen in den sieben vorliegenden neuen oder revidierten Doppelbesteuerungsabkommen: All diese Doppelbesteuerungsabkommen verfügen über Amtshilfebestimmungen, die in Übereinstimmung mit Artikel 26 des OECD-Musterabkommens stehen. Wir haben die entsprechenden Anpassungen vorgenommen. Wir haben in diesen sieben Abkommen aber noch mehr gemacht, nämlich Verbesserungen in anderen Abkommensbereichen erzielt. In die Abkommen mit Turkmenistan und Peru haben wir neue Elemente wie die Senkung von Quellensteuersätzen auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren, eine Schiedsklausel und die Beseitigung von Diskriminierungen aufgenommen. Wir sind in diesen Doppelbesteuerungsabkommen weiter gegangen, als nur den Informationsaustausch in Steuersachen zu regeln.

Ich bitte Sie, diesen sieben Abkommen zuzustimmen.