Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · 2015-03-20
Leutenegger Oberholzer Susanne · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2015-03-20
Wortprotokoll
Wir sind jetzt im letzten Block, nämlich bei den Straf- und Schlussbestimmungen sowie beim Anhang. Block 4 umfasst die Artikel 144 bis 161. Es sind sieben Minderheitsanträge zu beraten bzw. zu beschliessen, und es geht um zwei Themenbereiche: Es geht zum einen um die Strafbestimmungen innerhalb des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes und zum andern um die Amtshilfebestimmungen und die internationale Zusammenarbeit im Anhang.
Die ersten vier Minderheitsanträge zu den Strafbestimmungen bezwecken jeweils in erster Linie, die fahrlässige Tatbegehung zu streichen. Bevor ich mich dazu äussere, möchte ich noch erläutern, wie es zu den Änderungsvorschlägen bei den Strafbestimmungen durch die Kommissionsmehrheit gekommen ist. Die Beratungen in der WAK ergaben Folgendes: Die WAK erachtet es als sehr wichtig, dass das Strafmass für die unterschiedlichen Straftatbestände kohärent ausgestaltet wird. Aus diesem Grund schlägt Ihnen die Mehrheit der WAK Anpassungen bei den Strafandrohungen vor. Wie Sie der Fahne entnehmen können, wird in Artikel 146 Absatz 1 die Strafe bei vorsätzlicher Tatbegehung wie in Artikel 145 auf 500 000 Franken festgesetzt und die fahrlässige Verletzung des Tatbestands in Artikel 146 analog zu Artikel 145 mit einer Busse bis zu 150 000 Franken geahndet. Wir haben also Änderungen im Entwurf des Bundesrates vorgenommen.
Zum Zweiten: Bei Artikel 147 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes finden sich die Strafbestimmungen zum neuen Straftatbestand im Bereich des Derivatehandels. Hier haben wir die Strafandrohung aufgrund der breiten Meldepflicht herabgesetzt. Der Bundesrat hatte bei vorsätzlicher Begehung des Tatbestands ebenfalls eine Busse bis zu 500 000 Franken vorgesehen. Wir beantragen Ihnen nun - in diesem Punkt hat die Kommission einstimmig entschieden -, die vorsätzliche Tatbegehung mit maximal 100 000 Franken zu ahnden. Bei der fahrlässigen Tatbegehung soll die Busse nicht mehr maximal 150 000 Franken, sondern neu 10 000 Franken betragen. Mit der Reduktion der Strafandrohung wollen wir berücksichtigen, dass die Strafbestimmung relativ viele Personen treffen kann und dass die Strafandrohung im Derivatehandel neu ist. Das sind die Anträge der Kommissionsmehrheit.
Nun komme ich zu den Minderheitsanträgen; die Minderheit Matter hat zu den Artikeln 145 und 146 je einen Antrag gestellt, die Minderheit Portmann zu Artikel 147. Diese Anträge wollen die fahrlässige Tatbegehung nicht mehr unter Strafe stellen. Ich möchte vorweg darauf hinweisen, dass bereits heute die Fahrlässigkeit strafbar ist, wie das in den Artikeln 145 und 146 vorgesehen ist; das ist einfach in einem anderen Gesetz verankert, ich verweise auf das Bankengesetz und das Börsengesetz. Warum sollte nun die fahrlässige Tatbegehung plötzlich nicht mehr unter Strafe stehen? Das kann man rechtspolitisch gar nicht erklären. In Konsequenz dieser Überlegung ist neu die fahrlässige Tatbegehung auch im Derivatehandel strafbar. Die Kommission hat deshalb diese Anträge abgelehnt. Es kommt hinzu, dass das Finanzmarktinfrastrukturgesetz rechtspolitisch anspruchsvoll und auch wirtschaftspolitisch wichtig ist.
Der jetzige Antrag der Minderheit Matter zu Artikel 145 Absatz 2 wurde mit 16 zu 8 Stimmen abgelehnt. Bei Artikel 146 Absatz 2 wurde der jetzige Antrag der Minderheit Matter mit 14 zu 10 Stimmen abgelehnt. Der jetzige Antrag der Minderheit Portmann, auf die Fahrlässigkeitsstrafe im Derivatehandel zu verzichten, wurde ebenfalls abgelehnt; es hat dazu aber keine ausdrückliche Abstimmung stattgefunden. Deshalb kann ich Ihnen hierzu kein Abstimmungsergebnis angeben. Die Strafbarkeit der Fahrlässigkeit ist notwendig, gerade beim Derivatehandel, da sonst die Verletzung der Pflichten durch Nichtbeaufsichtigte gar nicht geahndet werden kann.
Ich komme jetzt zu Artikel 148, zur Verletzung von Meldepflichten beim Erwerb von Beteiligungen: Es wurde bereits darauf hingewiesen, dass es sich um geltendes Recht handelt. Die geltende Regelung stammt ursprünglich von einem Antrag des heutigen Bundesrates, Herrn Schneider-Ammann. Die Bestimmung wurde per 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt. Es ist eine der am häufigsten verletzten Strafbestimmungen im Finanzmarktrecht. Die Meldepflicht wurde damals von einer Beteiligung ab 5 Prozent auf eine Beteiligung ab 3 Prozent herabgesetzt. Bei vorsätzlicher Verletzung der Meldepflicht haben wir damals die Strafandrohung geändert. Vorher war die Bussandrohung in der Skala nach oben fast offen, jetzt sind es 10 Millionen Franken. Gleichzeitig wurde der Strafrahmen bei Fahrlässigkeit auf 1 Million Franken festgesetzt. Wie gesagt, das ist bereits geltendes Recht und gilt seit mehr als fünf Jahren. Wenn man jetzt die Strafe für Fahrlässigkeit auf 100 000 Franken herabsetzen würde, wie es die Minderheit Matter beantragt, dann würde diese Strafbestimmung gar nicht mehr richtig greifen. Es wäre auch international ein völlig falsches Signal. Deswegen wurde der entsprechende Antrag Matter in der Kommission auch mit 14 zu 7 Stimmen abgelehnt. Damit hätten wir die Strafandrohungen erledigt.
Jetzt komme ich noch zu den Artikeln 42a und 42b des Finanzmarktaufsichtsgesetzes - wir befinden uns jetzt also im Anhang zum Gesetz, beide Male geht es um das Finanzmarktaufsichtsgesetz und um die internationale Zusammenarbeit. Hier haben wir zwei Minderheitsanträge Aeschi Thomas zu behandeln.
Zuerst zu Artikel 42a: Es geht um die Einsicht und die Notifikation, Artikel 42a regelt das Amtshilfeverfahren im Bereich der Finanzmarktaufsicht. Hier wird das sogenannte Notifikationsverfahren der Kunden geregelt. Das Verfahren lehnt sich in Bezug auf die Notifikation eins zu eins an die Regelung im Steueramtshilfegesetz an, wie wir sie im vergangenen Jahr beschlossen haben. Zur Regelung, wie sie neu im Finanzmarktaufsichtsgesetz vorgeschlagen wird: Absatz 1 regelt die Auskunftspflicht neu und verankert für Auskunftspersonen explizit ein Aussageverweigerungsrecht. Das ist neu, bislang galt das nur für die Zeuginnen und Zeugen. Bei Absatz 2 wird der Grundsatz der Notifikation der Kunden aus dem geltenden Recht übernommen. Absatz 3 regelt das Beweismittelverfahren. In Absatz 4 findet sich die Regelung - das ist jetzt wesentlich, Herr Aeschi -, dass bei Verdunkelungsgefahr auf die vorzeitige Notifikation verzichtet werden [PAGE 553] kann. Aber nachträglich wird der Kunde dann informiert - das gilt nur im Fall der Verdunkelungsgefahr. Und es ist klar, wenn der Kunde dann Recht bekommt, kann er nur eine Schadenersatzleistung geltend machen. Das ist rechtlich einfach gar nicht anders möglich. Das gilt aber bereits heute bei der Steueramtshilfe, und es ist richtig, dass wir auch hier im Finanzmarktrecht das gleiche Verfahren verankern.
Die Streichung des ganzen Artikels, wie sie die Minderheit Aeschi Thomas vorschlägt, bringt überhaupt nichts. Im Gegenteil, sie bringt sogar Verschlechterungen wie beim Aussageverweigerungsrecht für Auskunftspersonen. Der Antrag der Minderheit Aeschi Thomas zu Absatz 3 bringt keinen Erkenntnisgewinn. Materiell beinhaltet der Antrag nichts anderes als das, was die Mehrheit vorschlägt. Der Antrag auf Streichung wurde in der Kommission mit 16 zu 7 Stimmen abgelehnt. Bei Absatz 4 wurde der Änderungsantrag Aeschi Thomas mit 16 zu 7 Stimmen abgelehnt.
Zu Artikel 42b, zur Finma: Das ist die Grundlage für die internationale Zusammenarbeit der Finma mit ausländischen Organisationen. Es ist die identische Bestimmung, die wir bereits für die Schweizerische Nationalbank im Anhang unter Ziffer 8, in Artikel 50 des Nationalbankgesetzes, verankert haben. Es ist erstaunlich, dass die Minderheit Aeschi Thomas nur die Streichung bezüglich der Finma verlangt, nicht aber bezüglich der Nationalbank. Der entsprechende Antrag wurde in der Kommission deshalb folgerichtig mit 16 zu 8 Stimmen abgelehnt.