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AB 183338

Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2015-03-18

Wortprotokoll

Der Bundesrat empfiehlt Ihnen tatsächlich, Artikel 25a aufzunehmen und damit den Abschnitt "Transporte und andere Dienstleistungen" zu eröffnen. Er empfiehlt Ihnen aber auch, auf Absatz 2 zu verzichten.

Im Prinzip wurde alles gesagt. Mit Absatz 2 würden wir einfach eine Doppelspurigkeit einführen, die sicherlich unnötig ist; ich verweise auf Artikel 37 im 4. Kapitel. Dort sind bereits ausreichend konkrete Kompetenznormen für die subsidiäre Gewährung von Versicherung und Rückversicherung dargestellt. Der Bund kann gemäss Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b auch für lebenswichtige Transportmittel Versicherungsdeckungen anbieten. Ergo ist eine zusätzliche Grundlage in Artikel 25a nicht erforderlich.

Die Regelung im 4. Kapitel beschränkt sich nicht auf eine Phase der in chronologischer Abfolge aufgeführten Vorbereitungsmassnahmen im 2. Kapitel oder der wirtschaftlichen Interventionsmassnahmen im 3. Kapitel des Gesetzentwurfes. Die Möglichkeit zur Gewährung einer Versicherungsdeckung gemäss Artikel 37 im 4. Kapitel besteht sowohl in der Phase der Vorbereitung wie dann auch in der Phase der schweren Mangellage. Wenn wir bei Artikel 37 legiferieren, haben wir die allgemeinste Gültigkeit. Wenn die Doppelspurigkeit nicht gewollt ist, sollte man bei Artikel 25a auf Absatz 2 verzichten.

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