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Minder Thomas · Ständerat · 2015-06-18

Minder Thomas · Ständerat · Schaffhausen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2015-06-18

Wortprotokoll

Das Thema passt ideal zur gestrigen Wahl der Bundesrichter. Wir haben das befürwortende Votum von Kollege Bischof zu dieser Motion gehört; ich anerkenne dies. Nichtsdestotrotz überwiegen meines Erachtens die Nachteile. Hier also meine Dissenting Opinion - was so viel heisst wie Minderheitsvotum oder Minderheitsmeinung; in diesem Rat haben sich solche ja durchaus bewährt.

Es sind bereits heute Dissenting Opinions möglich, wenn sich die Bundesrichter nicht einstimmig auf einen Entscheid einigen können. In diesem Fall muss in Lausanne eine öffentliche Beratung durchgeführt werden. Das ist zwar selten der Fall - das stimmt, Kollege Bischof -, aber gerade bei polarisierenden Fragen kommt es notgedrungen zu öffentlichen Verhandlungen. Wer mehr Transparenz fordert, und das schwingt bei dieser Motion mit, der wird mit Dissenting Opinions also letztlich das Gegenteil erreichen. Wenn man eine abweichende Meinung zu Papier bringen kann, dann können die Bundesrichter den öffentlichen Verhandlungen ausweichen. Das wäre ein Verlust.

Dissenting Opinions sind dem Rechtsfrieden eher abträglich. Der Unterlegene bekommt mitgeteilt, dass seine Argumente stichhaltig seien, er aber zu wenig Richter überzeugen konnte, vielleicht nur zwei von fünf statt drei von fünf. Heute können letztinstanzliche Urteile eher akzeptiert werden, weil ihnen etwas Finales anhaftet. Neu ginge der Streit weiter. Womöglich würden vermehrt Urteile nach Strassburg gezogen, wenn bundesrichterliche Argumente als Dissenting Opinions auf dem Silbertablett serviert würden. Klar, in Rechtskreisen gibt es viele Befürworter. Achten Sie aber bitte auf die individuellen Interessen, die dahinterstecken. Rechtsanwälte sind logischerweise froh um Dissenting Opinions.

Das Wahlverfahren beim höchsten Gericht der Schweiz ist weltweit ziemlich einzigartig. Die direkte Wahl durch das Parlament auf sechs Jahre gibt es sonst wohl nirgends. Damit ergibt sich eine gewisse Abhängigkeit des Bundesrichters gegenüber seinem Wahlorgan. Die Richter des Supreme Court der USA, die - wir haben es gehört - auf Lebenszeit ernannt werden, also ohne Alterslimite, sind sicherlich unabhängiger. Daher ist es auch legitim, wenn die USA ihren Richtern Dissenting Opinions zugestehen.

Die Institution der Dissenting Opinions stammt aus dem angelsächsischen Rechtssystem, wo das Richterrecht eine erhöhte Stellung einnimmt. Ich finde es heikel, irgendein Puzzleteil in unser spezielles Schweizer System einzufügen. Bundesrat Arnold Koller führte 1999 bei einer gleichlautenden Motion - es ist also nicht das erste Mal, dass wir darüber diskutieren - aus: "Aber solche Produkte ganz anderer Rechtskulturen lassen sich nicht ohne Weiteres verpflanzen. Das ist der Grund, weshalb Ihnen der Bundesrat empfiehlt, die Motion nicht zu überweisen." Bundesrat Koller hat das damals weiter gesagt, und der Bundesrat hat damals diese Motion zur Ablehnung beantragt: "Das Richterrecht spielt im amerikanischen Verfassungsrecht eine ganz andere Rolle als im schweizerischen Verfassungsrecht."

In der Schweiz pflegen wir die Kultur der Konkordanz und des Kollegialitätsprinzips. Das gilt nicht nur für die Exekutiven, dieser Geist wird durchaus auch in Lausanne gepflegt. Oder haben Sie schon einmal gehört, dass ein unterlegener Richter öffentlich einen Bundesgerichtsentscheid rügt und somit seinen Kollegen in den Rücken fällt? Sondervoten würden genau dieses gutschweizerische Prinzip untergraben. Man müsste fortan nicht mehr versuchen, einen gemeinsamen Nenner zu finden und Minderheitsmeinungen in das Urteil einfliessen zu lassen und dieses kohärent nach aussen zu tragen. Die Konsenskultur könnte einer Fraktionsbildung weichen, und dies könnte die Bundesrichter dazu animieren, sich vermehrt individuell zu präsentieren. Letztlich würde es vermehrt unschöne Drei-zu-zwei-Entscheide geben anstatt einhelliger Fünf-zu-null-Entscheidungen, wie es heute meistens der Fall ist.

Die Autorität der Judikative würde abnehmen, wenn das Bundesgericht seine Entscheide im selben Atemzug zerzausen würde. Die Rechtssicherheit wird doch nicht gestärkt, wenn Entscheide vermehrt durch die verfügende Instanz selbst infrage gestellt werden. Die chronische Überlastung des Gerichtes würde durch solche Sondervoten, also Dissenting Opinions, zunehmen. Dissenting Opinions verursachen Mehrarbeit. Bei solchen Urteilen müssten die divergierenden Richter selbst Hand anlegen; wohl bräuchte es mehr Gerichtsschreiber.

Was sich in den Kantonen bewährt hat, soll von anderen Kantonen, vielleicht eines Tages auch vom Bund, übernommen werden. Dissenting Opinions gehören definitiv nicht dazu. Nur zwei, drei Kantone kennen Ansätze von Sondervoten. Das ist meines Erachtens zu wenig, um sie gleich auf die Ebene des Bundesgerichtes zu befördern.

Wenn man Bundesgerichtsurteile liest, dann sieht man: Die Erwägungen haben nicht immer einen roten Faden. Es werden oftmals Pro- und Kontra-Argumente abgewogen und eine Lehrmeinung zitiert. Oftmals sind sogar gewisse Widersprüche im Argumentationsverlauf ersichtlich - die Urteile integrieren sozusagen Dissenting Opinions. Das müssen sie auch, weil ohnehin bereits die beiden Parteien gegensätzliche Argumente vorbringen, auf die die Gerichte eingehen müssen.

Wenn wir hier zustimmen, müssen die Bundesrichter bei allen nicht einstimmigen Urteilen die Minderheitsmeinung publizieren. Das sind dann wohl mehr als 1 Prozent, Kollege Bischof.

Wie aus dem Bundesamt für Justiz zu erfahren ist, wird bald eine Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) in die Vernehmlassung geschickt. Dort geht es um wirklich wichtige Punkte, auch solche, welche das Bundesgericht selbst einbrachte. Das BGG wird in der nächsten Legislatur zu einer mittelgrossen Baustelle. Ich glaube nicht, dass es notwendig ist, hier parallel dazu noch eine weitere Baustelle zu eröffnen.

Aus all diesen Gründen bitte ich Sie, der Dissenting Opinion, also der Minderheit Hefti zu folgen und die Motion abzulehnen.