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preparatory:AB 183989

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2013-12-03

Wortprotokoll

Zu den Absätzen 2 bis 5 noch folgende Bemerkungen: Aus Absatz 2, der die Definition des Begriffs "Nutzung genetischer Ressourcen" gemäss Artikel 2 des Nagoya-Protokolls wiedergibt, geht hervor, dass die, welche eine genetische Ressource nutzen, diejenigen sind, die Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten an der genetischen und/oder biochemischen Zusammensetzung genetischer Ressourcen [PAGE 1049] betreiben. Dazu zählen in erster Linie Forschende an Universitäten, in der Industrie oder in anderen Institutionen.

Absatz 3 definiert, was unter einem rechtmässigen Zugang verstanden wird. Rechtmässig ist demzufolge der Zugang zu genetischen Ressourcen dann, wenn er gemäss dem Nagoya-Protokoll im Einklang mit den innerstaatlichen Vorschriften derjenigen Vertragspartei des Protokolls steht, welche die Ressource zur Verfügung gestellt hat.

Absatz 4 hält fest, dass in den Fällen, in denen die Anforderungen nach Absatz 1 nicht erfüllt sind, der Nutzende für deren nachträgliche Erfüllung zu sorgen hat. Unterlässt er dies, so hat er darauf zu verzichten, die betroffenen genetischen Ressourcen weiter zu nutzen oder unmittelbar Vorteile aus deren Nutzung zu erzielen.

Laut Absatz 5 regelt der Bundesrat, welche Informationen im Rahmen der Umsetzung der Sorgfaltspflicht aufzuzeichnen und weiterzugeben sind. Grundsätzlich ist es aber Aufgabe derjenigen, die gemäss Nagoya-Protokoll genetische Ressourcen nutzen oder unmittelbar Vorteile aus deren Nutzung erzielen, Informationen aufzuzeichnen und aufzubewahren, die belegen, dass die Sorgfaltspflicht eingehalten wird.