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Bischofberger Ivo · Ständerat · 2013-12-03

Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2013-12-03

Wortprotokoll

In Umsetzung der Artikel 5, 15 und 16 des Nagoya-Protokolls wird konsequenterweise hier in Artikel 23n des Natur- und Heimatschutzgesetzes eine Sorgfaltspflicht eingeführt. Diese sieht vor, dass diejenigen, die gemäss Nagoya-Protokoll genetische Ressourcen nutzen oder unmittelbar Vorteile aus deren Nutzung erzielen, die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um zu gewährleisten, dass der Zugang zu diesen Ressourcen rechtmässig erfolgt ist und dass Vorteile aus deren Nutzung ausgewogen und gerecht geteilt werden.

Die Bestimmung von Artikel 23n Absatz 1 Buchstabe a, die Gewährleistung, dass der Zugang zu den genetischen Ressourcen rechtmässig erfolgt, ist in der Kommission unbestritten; also kein Kommentar.

Zu Absatz 1 Buchstabe b haben sich dann wieder eine Mehrheit und eine Minderheit gebildet. Die Argumentation der Mehrheit für die Neuformulierung findet sich in folgenden Punkten: Die Differenz zur bundesrätlichen Fassung besteht einzig und allein in der Frage, ob eine materielle Prüfung möglich sein soll oder ob man festlegen will, dass eine formelle Prüfung ausreicht. Die Botschaft führt dieses Thema auf Seite 3037 auf. Dabei wird klar, dass erstens das Nagoya-Protokoll selbst keine materielle Prüfung verlangt und dass zweitens gemäss Botschaft ausdrücklich gesagt wird: "Ferner würde eine materielle Überprüfung des Vorteilsausgleichs den administrativen Aufwand für die Verwaltung ebenso wie für die Nutzenden massiv erhöhen." Entsprechend will die Mehrheit, dass dies nun ausdrücklich im Gesetzestext festgehalten wird, um eine allfällige spätere Einführung von materiellen Überprüfungen zu verhindern.

In diesem Sinne bitte ich Sie, der Kommissionsmehrheit zu folgen.