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David Eugen · Ständerat · 2001-12-04

David Eugen · Ständerat · St. Gallen · Christlichdemokratische Fraktion · 2001-12-04

Wortprotokoll

Aufgrund meiner Erfahrungen im praktischen Mietrecht bin ich der Überzeugung, dass wir die Geschäftsmiete im Gesetz belassen müssen. Es ist so, wie hier viele ausgeführt haben, dass unsere Klein- und Mittelbetriebe vor allem in Agglomerationen dieses Mietrecht brauchen. Denn für diese Betriebe ist der Standort von ausschlaggebender Bedeutung; der Präsident hat es gesagt. Das heisst, wenn sie den Standort verlieren, verlieren sie in vielen Fällen auch ihre geschäftliche Existenz.

Ich selber habe in St. Gallen solche Fälle erlebt, wo sich die Existenzfrage stellte. Ohne das Bestehen des jetzigen Mietrechtes wäre zum Nachteil dieser betroffenen Gewerbetreibenden entschieden worden. Sehr oft ist es so, dass beispielsweise kapitalkräftige Ladenketten in eine Stadt einziehen und dann die bestehenden Strukturen zerstören, wenn sie viel höhere Mieten anbieten können.

Wenn wir das machen würden, was die Minderheit Schweiger beantragt, würde die Vermieterschaft das in vielen Fällen auch machen wollen. Wenn ich einen Interessenten mit einem höheren Mietangebot habe, wäre es mir gemäss ihrem Antrag praktisch möglich, dem jetzigen Mieter zu sagen: Entweder du zahlst mir diese Miete, oder das Mietverhältnis ist zu Ende. Er kann ihm nämlich einen entsprechenden Aufschlag machen, und der Betreffende kann den Aufschlag einfach nicht bezahlen und wird seinen Laden räumen müssen. Ich glaube nicht, dass das eine zweckmässige Lösung ist. Wir müssen für diese Klein- und Mittelbetriebe die jetzigen Regelungen des Mietrechtes beibehalten. Dabei sehe ich in diesen Regelungen keinen einseitigen Schutzmechanismus, sondern eine Rahmenordnung, die Stabilität und Berechenbarkeit für beide Parteien beinhaltet. Das verhält sich im Prinzip nicht anders als beim Wohnungsmieter. Aber es ist für den Geschäftsmieter nach meiner Überzeugung noch wichtiger als für den Wohnungsmieter.

Das Hauptargument der Minderheit Schweiger geht dahin, man habe keine vertraglichen Möglichkeiten, um auch die berechtigten Interessen des Vermieters umzusetzen. Das stimmt nicht. Wir haben verschiedene Formen von [PAGE 856] Mietzinsanpassung, die man ohne weiteres in diese Verträge aufnehmen kann. Ich erinnere insbesondere an die Staffelmiete, an die Umsatzmiete. Ich erinnere auch an die Lösung mit der Vergleichsmiete, die die Kommission ja jetzt beantragt, die im Übrigen nicht vereinfacht wird. In Artikel 269 Absatz 2ter des Obligationenrechtes soll ja jetzt gemäss Antrag der Mehrheit stehen, dass man auf drei vergleichbare Objekte abstellen kann. Es sind also Varianten da, die dem Vermieter und allenfalls auch dem Mieter viele Kombinations- und Änderungsmöglichkeiten innerhalb des gesetzlichen Rahmens bieten. Damit ist die Argumentation, es seien keine Verträge möglich, die der Interessenlage der Vermieter Rechnung tragen, unzutreffend.

Ich möchte jetzt zum Zweiten noch auf die Argumentation von Kollege Lauri eingehen. Man könnte durchaus sagen, man könne das alles nochmals überprüfen. Aber der Antrag, jetzt die Geschäftsmiete einfach einmal vorsorglich zu streichen, könnte nur dann richtig sein, wenn man wirklich irgendwo ein Kriterium sähe, das sinnvollerweise eine Abgrenzung ermöglichen würde zwischen den KMU und den grossen Betrieben, die man hier nicht schützen möchte. So ein Kriterium - das hat der Berichterstatter gesagt - ist nicht gefunden worden.

Ich möchte jetzt kurz einige dieser Kriterien beleuchten und dann fragen: Können wir sie verwenden? Können wir die Fläche des gemieteten Raumes nehmen? Nach meiner Meinung können wir das nicht. Das kann sehr unterschiedlich sein. An der Fläche können wir nicht anknüpfen. Wir können auch nicht die Branche nehmen. Die eine Branche würde diskriminiert, die andere nicht. Wir können ja nicht sagen, Bäckereien, Metzgereien, Blumenläden usw. seien dem Gesetz unterstellt, andere, Bijouterien beispielsweise, seien ihm nicht unterstellt. Auch das Kriterium des täglichen Bedarfs - einer, der Lebensmittel verkauft, ist unterstellt, einer der Kleider oder Elektroapparate verkauft, ist nicht unterstellt - geht nicht. Ich finde, dass auch der Umsatz nicht geeignet ist, denn die Umsatzzahlen können erstens stark schwanken, und zweitens geben sie keine Auskunft über die Ertragskraft. Dann kommt das entscheidende Moment: Wollen wir den Ertrag eines Unternehmens als Abgrenzungskriterium für das Mietrecht nehmen? Abgesehen von der Rechtsunsicherheit, die das auslösen würde, ist auch klar, dass die Erträge jedes Jahr schwanken. Einmal ist der Ertrag gut, einmal schlecht. Man würde eigentlich noch die prämieren, die nicht gut arbeiten, denn die wären dann dem Recht unterstellt und die anderen nicht. Es gibt kein gutes Kriterium, um die Geschäftsmiete zu differenzieren.

Ich teile die Meinung der Kommissionsmehrheit, die sich diese Frage intensiv gewidmet hat, dass wir jetzt nicht mit der Hoffnung, später noch irgendwie ein Kriterium zu finden, im Rat den Weg beschreiten sollten, die Geschäftsmiete aus dem Entwurf zu streichen. Das wäre effektiv nur zu rechtfertigen, wenn ein solches Kriterium irgendwo in der jetzigen Diskussion benannt worden wäre, was aber nicht der Fall war.

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