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Janiak Claude · Ständerat · 2011-03-01

Janiak Claude · Ständerat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2011-03-01

Wortprotokoll

Es ist aussergewöhnlich, dass jemand, der nicht der Kommission angehört, bei einer derart komplexen Geschichte einen Antrag stellt. Ich habe hier keine speziellen Interessen offenzulegen. Immerhin war ich während siebzehn Jahren Jurist der Invalidenkommission meines Kantons, bin mit der Materie also doch einigermassen vertraut.

Gemäss Absatz 5 sollen Änderungen von IV-Rentenansprüchen nach Litera a der Schlussbestimmungen keine Anpassung von Rentenansprüchen gemäss UVG und auch keine anderen Ausgleichsansprüche der Versicherten bewirken. Wenn Sie diesen Text lesen und da allein schon von der Sprache her drauskommen, dann ist das schon mal viel. Es ist hier von "anderen Ausgleichsansprüchen" die Rede. Welcher Art diese Ansprüche sind, wird nicht gesagt, und um welche Auswirkungen es geht, ebenso wenig. Es sollen Personen, deren Rente aufgrund von Absatz 1 herabgesetzt oder aufgehoben wird, keine Ausgleichsansprüche mehr haben. Wie gesagt, die Auswirkungen sind unklar, meines Erachtens ist das auch nicht genügend geprüft worden.

Ich bin darauf aufmerksam gemacht worden, und zwar von der Dachorganisationenkonferenz der privaten Behindertenhilfe, aber auch von Fachleuten, die sich mit der IV beschäftigen, dass diese Bestimmung absurde Folgen haben kann und zu Ungleichbehandlungen führen kann, beispielsweise zur Ungleichbehandlung von Menschen mit Teilinvalidität aufgrund eines Unfalls. Die Höhe der Rente aus der Unfallversicherung wäre demnach unterschiedlich, je nachdem, ob die Teilinvalidität zu Beginn eines Rentenabklärungsverfahrens oder im Rahmen einer Rentenrevision, gestützt auf eben die Revision, die wir hier vor uns haben, anerkannt wurde. So stünde beispielsweise eine verunfallte Person, deren Invalidität infolge dieser Revision von 100 Prozent auf 50 Prozent herabgesetzt würde, schlechter da, als wenn sie von Anfang an als zu 50 Prozent invalid anerkannt worden wäre.

Erlauben Sie mir, dies an einem Fall darzulegen - ich gehe immer von einem massgebenden Einkommen von 4000 Franken aus -: Frau X verunfallt und hat Anspruch auf eine ganze IV-Rente - ich nehme hier 1800 Franken an -, auf eine Kinderrente von 720 Franken sowie auf eine ganze UVG-Rente von 3200 Franken, was 80 Prozent des versicherten Verdienstes entspricht. Die Unfallversicherungsrente wird jetzt so weit gekürzt, dass sie zusammen mit den IV-Renten 90 Prozent des versicherten Verdienstes nicht übersteigt, d. h., die UVG-Rente wird auf 1080 Franken gekürzt. Das ist Fall 1.

Fall 2: Frau Y ist zu 50 Prozent invalid und erhält von der IV eine halbe IV-Rente von 900 Franken und eine halbe Kinderrente von 360 Franken und von der Unfallversicherung eine halbe Rente von 1600 Franken. Da die Renten zusammen 90 Prozent des versicherten Verdienstes nicht erreichen, wird hier die Rente der Unfallversicherung nicht gekürzt.

Die Unfallversicherung hat bisher den Verlust des IV-Ersatzeinkommens teilweise ausgeglichen. Wird nun der Invaliditätsgrad von Frau X von 100 auf 50 Prozent herabgesetzt, soll dies mit dem neuen Absatz 5 nicht mehr der Fall sein. Das führt am Schluss dazu, dass bei einer Invalidität von 50 Prozent die Person, die von Anfang an auf 50 Prozent eingestuft wurde, mehr hat als die Person, deren Invaliditätsgrad von 100 auf 50 Prozent gekürzt wurde. Damit schafft man mit diesem Absatz 5 der Schlussbestimmungen Ungleichbehandlungen, welche meines Erachtens nicht zu rechtfertigen sind und die sicher im UVG nicht vorgesehen sind. Besonders stossend mutet an, dass das Hauptargument zur Einführung dieser Schlussbestimmungen angeblich die Gleichbehandlung war.

Die Auswirkungen dieses Absatzes sind unklar. Ich habe mir die Mühe gemacht, das Amtliche Bulletin des Nationalrates zur Behandlung dieses Geschäfts anzuschauen. Zu Absatz 5 hat Herr Kollege Triponez damals in der nationalrätlichen Debatte ausgeführt, man nehme diese Bestimmung auf, "um eine Differenz zum Ständerat zu schaffen, sodass dieser eine fundierte Beurteilung vornehmen kann". (AB 2010 N 2118) Herr Bundesrat Burkhalter hat bestätigt, man müsse seriös überprüfen, worum es sich bei den "anderen Ausgleichsansprüchen" tatsächlich handle. Ich habe freundlicherweise auch noch das Protokoll der Sitzung der [PAGE 41] Kommission erhalten, und wenn ich dort lese, was die Verwaltung zu diesem Absatz gesagt hat, dann ist das völlig unklar. Es wird einfach gesagt: "In Absatz 5 sind aber auch noch weitere 'Ausgleichsansprüche' aufgeführt; es geht dabei einerseits um den Regress bei den Haftpflichtversicherungen, anderseits um die Ergänzungsleistungen." Um die Ergänzungsleistungen geht es aber gar nicht, da man ja von der Verfassung her einen Anspruch darauf hat. Die Auswirkungen auf die Fälle, wie ich sie vorhin geschildert habe, sind jedoch völlig offen.

Mich hat ein befreundeter Anwalt auch noch auf die Auswirkungen aufmerksam gemacht, die das bei den Haftpflichtversicherungen haben kann. Fällt die IV-Rente weg, wird also die UVG-Komplementärrente nicht neu berechnet, und es fällt dann auch die Pensionskassenrente weg, weil keine Invalidität im Sinne der IV mehr vorliegt. Nun wird aber in einem IV-Erlass ja auch bestimmt, dass keine weiteren Ausgleichsansprüche, sprich Haftpflichtansprüche, bestehen sollen. Das ist ja sicher ein Anwendungsfall, der hier zum Tragen käme.

Die Tragweite dieser Bestimmung ist nicht klar. Es zeigt sich einmal mehr: Wenn man eine Bestimmung in letzter Minute ins Gesetz aufnimmt, ist man nicht gut beraten; das ist in der Gesetzgebung immer sehr fragwürdig. Die Auswirkungen beispielsweise im Haftpflichtrecht sind unklar. Man würde damit auf der einen Seite der IV auch für vergangene, aber noch nicht erledigte Fälle den Regressanspruch abschneiden und so die finanzielle Situation der IV verschlechtern. Auf der anderen Seite könnte es sein, dass die IV das Geld behalten kann, das sie auf dem Regressweg auch für künftige Leistungen von einem Haftpflichtigen erhalten hat, obwohl sie dem Versicherten die künftigen Leistungen gar nicht mehr ausrichten muss. Sie hat also von der Haftpflichtversicherung im Rahmen des Regressverfahrens bereits etwas bekommen und kann es dann behalten. Abgesehen davon wird es natürlich am Schluss darauf hinauslaufen, dass die Leute dann bei der Sozialhilfe landen.

Für mich ist das eine Bestimmung, die derart viele Fragen offenlässt, dass ich Ihnen beantragen möchte, sie zu streichen - allein schon, damit im Differenzbereinigungsverfahren doch noch diese Klärungen vorgenommen werden können. Wenn Sie dieser Bestimmung jetzt zustimmen, dann verabschieden Sie eine Bestimmung, die, wie ich zu zeigen versucht habe, zu absurden Konstellationen führt und von der niemand weiss, was ihre wirklichen Auswirkungen sind.