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Kuprecht Alex · Ständerat · 2011-03-01

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-03-01

Wortprotokoll

Der Nationalrat hat bei diesem berühmten Beschaffungsartikel insofern eine Änderung vorgenommen, als er einen neuen Absatz 2 aufgenommen hat. Danach soll der Bundesrat das Vergabeverfahren nach Absatz 1 Buchstabe d dann anwenden, wenn er die Anwendung der Instrumente gemäss den Buchstaben a bis c geprüft hat.

Ihre Kommission vertritt nun die Auffassung, dass diese Formulierung insbesondere in der deutschen Fassung nicht klar dem Willen unseres Rates entspricht, das Vergabeverfahren als Ultima Ratio zu betrachten, und dass es zu unerwünschten gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen könnte. Vor allem das Wort "Prüfung" lässt Unsicherheiten in Bezug auf die Frage aufkommen, was damit nun effektiv gemeint ist. Müssen die Instrumente gemäss den Buchstaben a bis c zuerst zwingend angewandt werden, oder muss die Verwaltung nur die Anwendung, aber nicht die Instrumente für ihre Entscheidung prüfen?

Ich beantrage Ihnen deshalb, der Version Ihrer Kommission zuzustimmen. Sie schreibt explizit die Prüfung der Instrumente gemäss den Buchstaben a bis c vor; die Prüfung ist damit die gewünschte Voraussetzung dafür, dass das Vergabeverfahren nur als Ultima Ratio angewandt wird.